- Geschäftsfähigkeit
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In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden. Die Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, deren geistige Entwicklung nicht das notwendige Maß an Einsicht für die Teilnahme am Rechtsverkehr hat.
In Ländern des romanischen Rechtskreises sind Minderjährige grundsätzlich an einen von ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, der Minderjährige hat jedoch die Möglichkeit den Vertrag durch Erhebung einer Klage anzufechten. Der deutsche Rechtskreis unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, deren Verträge schwebend unwirksam bis zur Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dem common law ist eine umfassende gesetzliche Stellvertretung und somit auch eine allgemeine Geschäftsfähigkeit unbekannt, stattdessen wird kasuistisch auf die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen im Einzelfall abgestellt; von besonderer Bedeutung ist die Lehre von den necessaries, derzufolge ein Jugendlicher bei Verträgen über Dinge, die er seiner Lebensführung angemessen und dienlich sind, nur einen angemessenen Preis statt den vertraglich vereinbarten zu zahlen hat.
Rechtslage in einzelnen Staaten
- Deutschland: Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
- Frankreich: → Schuldrecht (Frankreich)
- Österreich: Geschäftsfähigkeit (Österreich)
- Schweiz: Handlungsfähigkeit (Schweiz)
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Geschäftsfähigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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