- i. A. (Abkürzung)
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Die Abkürzung i. A. steht im Briefverkehr für „im Auftrag“ und wird dem Namen des unterzeichnenden Bevollmächtigten vorangestellt. So hat beispielsweise ein Einkäufer in dieser Eigenschaft Artvollmacht. Er unterzeichnet einen Brief mit dem eigenen Namen, dem er die Zeichen i. A. voranstellt. Damit wird dem Empfänger die Art der Vollmacht signalisiert.
Rechtlich ist dies insbesondere dann von Bedeutung, wenn aufgrund des Briefes ein Vertragsverhältnis erwachsen soll, die unterzeichnende Person aber nicht die nötige Vollmacht zum Beschluss eines solchen Verhältnisses besitzt oder der Vertrag seiner Natur wegen nur mit einer bestimmten Person geschlossen werden kann.
Im Allgemeinen
Nach alter Rechtschreibung wurde im allgemeinen durch i. a. abgekürzt. Nach der neuen deutschen Rechtschreibung wird seit 1996 im Allgemeinen groß geschrieben, wodurch sich somit die gleiche Abkürzung i. A. wie für im Auftrag ergäbe. Um Verwechslungen zu vermeiden, wird im Allgemeinen laut Duden nun mit i. Allg. abgekürzt.
Rechtliche Bedeutung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam.
Rechtsprechung
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