- UN-Konvention gegen Verschwindenlassen
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Die UN-Konvention gegen Verschwindenlassen (Originaltitel engl. International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance, dt. Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen) verpflichtet die Vertragsstaaten,
„das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten und überwachten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus (das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten) wird garantiert, sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten. Weiter sichert die Konvention das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige, sowie das Recht, Vereine und Organisationen für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu bilden. Die Konvention regelt auch die unrechtmäßige Entführung von Kindern, deren Eltern Opfer der Praxis des Verschwindenlassen wurden, sowie die Fälschung der Identität dieser Kinder und deren Adoption.“
Das Übereinkommen ist als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen konzipiert: Gemäß Artikel 1 soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden.
Die Konvention sieht keine Ausnahmesituationen vor: Weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsdefinition „Verschwindenlassen“
„Unter dem Ausdruck „Verschwindenlassen“ wird die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Staatsagenten oder durch eine Person oder Personengruppe verstanden, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung (billigende Inkaufnahme) des Staates handelt, gefolgt von einer Weigerung, den Freiheitsentzug zu bestätigen oder von einer Verheimlichung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, was der betroffenen Person jeden rechtlichen Schutz entzieht (Artikel 2).“
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
„Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten und überwachten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus (das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten) wird garantiert, sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten. Weiter sichert die Konvention das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige, sowie das Recht, Vereine und Organisationen für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu bilden. Die Konvention regelt auch die unrechtmäßige Entführung von Kindern, deren Eltern Opfer der Praxis des Verschwindenlassen wurden, sowie die Fälschung der Identität dieser Kinder und deren Adoption.“
Geschichte
1980 richtete die UNO Menschenrechts-Kommission eine Arbeitsgruppe ein, um die Problematik von vermissten und verschwundenen Personen anzugehen. 1992 verkündete die UN-Generalversammlung eine Erklärung zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen; 2002 betraute die Menschenrechts-Kommission eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Im September 2005 hatte die Arbeitsgruppe ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die Menschenrechts-Kommission erfüllt. Im Juni 2006 kam der Menschenrechtsrat erstmals zusammen; er hat dabei den Entwurf einstimmig gutgeheißen und an die Generalversammlung überwiesen, diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006 zugestimmt. Das Übereinkommen wurde am 20. Dezember 2006 von UN-Generalversammlung verabschiedet, es trat am 23. Dezember 2010 in Kraft.
Stand der Ratifizierung
Am 21. Dezember 2010 war der Vertrag von 87 Staaten unterzeichnet und von 21 ratifiziert. [1]
Kontrolle
„Für die Überprüfung der Umsetzung der vereinbarten Rechte und Pflichten ist ein Überwachungs-Ausschuss vorgesehen. Der Ausschuss verfügt über weitreichende Kompetenzen und kennt neben der Entgegennahme von Individualbeschwerden und Staatenbeschwerden auch ein dringliches Verfahren, sowie die Berechtigung, Felduntersuchungen durchzuführen. Ausserdem kann er Vorfälle von verbreitetem und systematischem Verschwindenlassen vor die UNO Generalversammlung bringen. Der Ausschuss hat die Ermächtigung, dringliche Massnahmen zu empfehlen. Unter bestimmten Umständen kann das Verschwindenlassen von Personen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden und eine internationale Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei stehen der internationalen Gemeinschaft die Organe der Vereinten Nationen zur Verfügung.“
Einzelnachweise
Weblinks
- UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR; auch in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache (10. Juni 2011)
- [1] wie vor: Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, Informationen über das Vorgehen zur Berichterstattung im Falle eines Verschwundenen, sowie über das Mandat der (UN-)Arbeitsgruppe, Berichte über ihre Tätigkeiten und Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechts-Kommission mit einem Bezug zum Kampf gegen das Verschwindenlassen (10. Juni 2011)
- unhchr.ch, United Nations Press Release, 30. August 2006: UN Working Group reiterates solidarity with disapperaed persons
- Pressemitteilung der UNO-Arbeitsgruppe zum Internationalen Tag der Verschwundenen (10. Juni 2011)
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