Jagdrecht (Schweiz)

Jagdrecht (Schweiz)

In der Schweiz setzt sich das Jagdrecht einerseits aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986 und anderseits aus denjenigen der Jagdgesetze der einzelnen Kantone zusammen. Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutzgesetz; es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Dieses äußert sich in drei verschiedenen Jagdsystemen.

  • Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd: In diesen sog. Revierkantonen werden die Jagdrechte vom Kanton als Einzelreviere, die gewöhnlich eine politische Gemeinde umfassen, an Jagdgesellschaften verpachtet, die dafür einen Pachtzins entrichten. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschließlich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.
  • Die meisten anderen Kantone, also besonders die Alpenkantone, die großteils französischsprachige Westschweiz sowie der Kanton Bern, kennen die Patentjagd: In diesen sog. Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.
  • Ein einziger Kanton, Genf, kennt die Staatsjagd, welche ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschließt. Hier wird die Jagd von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden durch den Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.

Literatur

Rechtsgeschichte

  • Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und "gute Policey": Namen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1.

Geltendes Jagdrecht

  • Gotthard Bloetzer: Waldrecht, Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Jagdrecht. Zürich 2000.

Weblinks


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