- Abnahmepflicht
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Abnahmepflicht ist beim Kaufvertrag die Verpflichtung des Käufers zur (körperlichen) Entgegennahme des Kaufgegenstandes bei vertragsgemäßem Angebot. Eine Verweigerung hat Folgen des Gläubigerverzuges (zum Beispiel Hinterlegung), da die Abnahmepflicht in der Regel nur eine (nichtklagbare) Nebenpflicht ist. Beim Werkvertrag jedoch als Verpflichtung zur Hinnahme und (rechtlicher) Billigung des Werkes ist sie eine (klagbare) Hauptpflicht des Bestellers. Eine Weigerung hat Folgen des Schuldnerverzuges (zum Beispiel Schadenersatz).
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