Jugendamtselternbeirat

Jugendamtselternbeirat

Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) ist ein Gremium, das von Eltern von Kindern in Kindergärten auf Stadt- und Landesebene nach § 9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der seit dem 1. August 2011 gültigen Fassung, gewählt werden kann. Seit dem 10. Oktober 2011 finden daher landesweit in allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen Wahlen auf Einrichtungs- und Kommunalebene statt[1] [2].

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das Kinderbildungsgesetz[3] des Landes Nordrhein-Westfalen sieht damit erstmalig eine gewählte Elternvertretung auf Stadt- und auf Landesebene vor. Bisher war eine Wahl von Elternvertretern nur auf Kindergarten-Ebene vorgesehen.

§ 9 des Gesetzes regelt die Rahmenbedingungen. So sieht das Gesetz vor, dass bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres die Elternbeiräte in den Kindertageseinrichtungen zu wählen sind. In einem Zeitraum vom 11. Oktober bis zum 10. November eines jeden Jahres kann dann die Versammlung der Elternbeiräte den Jugendamtselternbeirat auf Stadtebene wählen. Bis zum 30. November eines jeden Jahres können sich dann die Jugendamtselternbeiräte auf Landesebene bilden, um aus ihren Reihen den Landeselternbeirat zu wählen.

Das Gesetz schreibt zur Gültigkeit der Wahl ein Quorum von 15% der Elternbeiräte im jeweiligen Jugendamtsbezirk, ein mehrstufiges Wahlverfahren sowie einen sehr engen zeitlichen Rahmen vor.

Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter zur Unterstützung der Wahl. Was die Jugendämter dazu genau tun sollen, ist nicht geregelt. Nicht geregelt ist außerdem, wer das geforderte Quorum überprüfen soll und wie das zu geschehen habe. Offen lässt das Gesetz unter anderem auch, welche Rechte sich aus der Elternvertretung im Jugendamtselternbeirat überhaupt herleiten lassen.

Gesetzesauslegung

Die im Gesetz vorhandenen Lücken und der andererseits dringende Handlungsbedarf für die Jugendämter haben zu einer kurzfristig formulierten Gesetzesauslegung durch Vertreter des Städtetages Nordrhein-Westfalen geführt[4]. Darin wird u.a. klargestellt, dass Elternmitsprache nicht Elternmitbestimmung bedeutet. Die Gesetzesauslegungen in der sog. Arbeitshilfe sind jedoch umstritten.

Kritik am Gesetz

Das Kinderbildungsgesetz führt in § 9 ein Wahlrecht ein, das durch ein 15%-Quorum, einen straffen Zeitplan und ein mehrstufiges Wahlverfahren reglementiert ist. Dies ist im Ehrenamtsbereich einmalig und wurde von Elternvertretern bereits scharf kritisiert[5].

Jugendamtselternbeirat und Stadtelternrat

Vor der gesetzlichen Regelung einer Elternvertretung auf Stadt- und Landesebene hatten sich bereits in den Jahren zuvor ehrenamtlich arbeitende Stadtelternräte gebildet. U.a. die Stadelternräte in Dortmund[6], Düsseldorf[7], Essen[8], Köln[9] und Münster[10]. Im Gegensatz zum Jugendamtselternbeirat sind die bisher bereits bestehenden Stadtelternräte in der Regel als Verein organisiert und gehen auf die Eigeninitiative engagierter Eltern zurück. Wie sich das Verhältnis beider Interessenvertretungen in Zukunft entwickeln wird, ist derzeit offen. Von Eltern wird bezweifelt, dass sich das hochreglementierte Konstrukt des Jugendamtselternbeirates dauerhaft mit Leben füllen lässt[11]. Andererseits wurden die Wahlen zum Jugendamtselternbeirat zum Teil durch die Stadtelternräte selbst durchgeführt, z.B. in Köln.

Wahlregeln im Wortlaut

Im Einzelnen sieht das Gesetz für den Jugendamtselternbeirat auf Stadtebene folgende Bestimmung vor:

„Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v.H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.“

– § 9 Abs. 6 S. 4 KiBiz

Für den Jugendamtselternbeirat auf Landesebene sieht das Gesetz folgende Bestimmung vor:

„Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.“

– § 9 Abs. 7 KiBiz

Bereits gewählte Jugendamtselternbeiräte

  • Beckum[12]
  • Bochum, 18.10.2011
  • Köln, 20.10.2011[13]
  • Kreis Warendorf[14]
  • Herford
  • Mönchengladbach[15]
  • Münster[16]

Quellen / Einzelnachweise

  1. JAEB-Wahl in Bochum
  2. JAEB-Wahl in Detmold
  3. Kinderbildungsgesetz (PDF, 212 kB).
  4. Arbeitshilfe zum Jugendamtselternbeirat nach § 9 KiBiz
  5. Pressemeldung des Stadtelternrates Köln Kitas, 15. Juli 2011.
  6. Stadtelternrat Dortmund
  7. Stadtelternrat Düsseldorf
  8. Stadtelternrat Essen
  9. Stadtelternrat Köln
  10. Stadtelternrat Münster
  11. Pressemeldung des Stadtelternrates Köln Kitas, 15. Juli 2011.
  12. JAEB-Wahl in Beckum
  13. JAEB-Wahl in Köln
  14. JAEB-Wahl im Kreis Warendorf
  15. moenchengladbach.de, 9. November 2011: Jugendamtselternbeirat gewählt (abgerufen am 10. November 2011).
  16. JAEB-Wahl in Münster

Weblinks

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