- Vereinsrecht (Deutschland)
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In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von Vereinen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und folgt aus der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz. Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.
Inhaltsverzeichnis
Vereinsformen
Altrechtlicher Verein
Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bereits bestanden. Für diese gilt nach Art. 163 BGB-Einführungsgesetz (EGBGB) und § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten und in der Regel auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen.
Eingetragener Verein
Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB).
Wirtschaftliche Vereine
Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz.
Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.
Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen praktiziert.
Nicht rechtsfähiger Verein
Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§§ 705 ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind.
Gründung
Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen:
- Abhaltung einer Gründungsversammlung
- Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss
- Bestimmung eines Vorstandes
- Abfassung eines Gründungsprotokolles
- Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Notar, in Hessen und Rheinland-Pfalz auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen. Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. § 72 BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt.
Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.
Organe
Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solches sind Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium oder auch Präsidium.
Vorstand
Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden.
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen. Mitgliederversammlungen können auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen), dem Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
- durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
- der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
- die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
Vereinsauflösung
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Vereinsverbot
Im Vereinsgesetz ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.
Reformbestrebungen
Ein vom Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts[1] sieht u. a. vor, dem Idealverein auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (System der freien Körperschaftsbildung) und eine Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder einzuführen.
Literatur
- Bernhard Reichert: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht. 11. vollständig neu bearbeitete Aufl., 2007 Köln, ISBN 978-3-472-07010-8.
- Bernhard Reichert, Boochs: Mustertexte, Satzungen und Erläuterungen zum Vereins- und Verbandsrecht. 3. Aufl., 2008 Köln, ISBN 978-3-472-07169-3.
- Kurt Stöber: Handbuch zum Vereinsrecht. 9. Aufl., Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2.
- Detlef Burhoff: Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder. 8. Aufl., Berlin 2011, ISBN 978-3-482-42988-0.
- Eugen Sauter, Gerhard Schweyer, Wolfram Waldner: Der eingetragene Verein. 19. Aufl., München 2010, ISBN 978-3-406-60051-7.
- Peter Backhaus: Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr. S. Roderer, Regensburg 2001, ISBN 3-89783-249-6.
Einzelnachweise
Weblinks
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