Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Saarland)

Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Saarland)
Die Stufen des Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Saarlandes (grafische Darstellung)

Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Saarland) wurde am 22. November 2007 durch den Landtag des Bundeslandes Saarland gestiftet.

Inhaltsverzeichnis

Verleihungsgrund bzw. Verleihungspersonenkreis

Das Ehrenzeichen dient dabei der Anerkennung von Verdiensten im Ehrenamt auf dem Gebiet der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Katastrophenschutz, Zivilschutz und des Rettungsdienstes) und kann verliehen werden an:

  • Angehörige von Feuerwehren (Freiwillige- und Berufsfeuerwehren des Saarlandes)
  • Angehörige von Hilfsorganisationen,
    • saarländische Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
    • saarländische Arbeiter-Samariter-Bund
    • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
    • Deutsche Rote Kreuz
    • Johanniter-Unfall-Hilfe
    • Malteser-Hilfsdienst und deren Gliederungen
    • Privater Rettungsdienst Saar[1]
  • Angehörige von Regieeinheiten (von den unteren Katastrophenschutzbehörden eingerichtete Einrichtungen sowie
  • Angehörige von anderen am Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen[2][3]

Stufeneinteilung und deren Voraussetzungen

Das Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen, die da sind:

  • 1. Stufe in Silber als Bandorden: für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder im Rettungsdienst
  • 2. Stufe in Gold als Steckkreuz: für besonders mutiges und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen, Großschadenslagen oder anderen Notlagen.[4]

Der Auszuzeichnende muss im Übrigen der Ehrung würdig sein und muss für eine Verleihung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein.

Vorschlags- und Verleihungsverfahren

Die Vorschläge, welche zur Verleihung des Ehrenzeichens führen sollen, obliegen nur den Vorschlageberechtigten Stellen, die da sind:

  1. für Angehörige der Feuerwehren: der Landesbrandinspekteur/-in, die Brandinspekteure/in sowie die Gemeinden
  2. für Angehörige der Hilfsorganisationen: die betreffenden Organisationen selbst
  3. für Angehörige des THW: Landesverband Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die Geschäftsstellen in Saarbrücken und Merzig sowie die saarländischen Ortsverbände des THW
  4. für Angehörige von Regieeinheiten und anderen Verbände: die unteren Katastrophenschutzbehörden des Saarlandes[5]

Die letztendliche Entscheidung, ob das Ehrenzeichen verliehen wird, entscheidet im Namen der Landesregierung der Minister für Inneres und Sport. Mit Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde überreicht, wobei das Ehrenzeichen selber in das Eigentum des Beliehenen übergeht. Im Falle des Todes des Inhabers, verbleibt das Ehrenzeichen seinen Hinterbliebenen als Andenken.[6]

Beschaffenheit - Form und Tragweise des Ehrenzeichens

Beschaffenheit

Das Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenklichen weiß emaillierten, grün eingefassten Kreuz mit geschwungenen dreispitzigen Kanten in der Art eines verbreiterten Pisaner Kreuzes. In seiner Mitte ist das Landeswappen des Saarlandes aufgesetzt. Aus den vier Einbuchtungen des Kreuzes und den Winkeln der Kanten wächst je nach verliehener Stufe ein silberfarbenes oder goldfarbenes Blattornament hervor. Die Rückseite des Ehrenzeichens trägt in erhabener Schrift die Worte: Für Hilfe in Not / Saarland .

Bandfarbe und Tragweise

Das Ehrenzeichen der 1. Stufe wird an einem grün-weißen Band mit silberner Randeinfassung als Bandorden an der linken Brustseite getragen. Die 1. Stufe als Steckkreuz ebenfalls auf der linken Brusttasche. Gemeinsam für beide Stufen ist, dass die Originalgröße nur zu festlichen Anlässen getragen werden soll. Für die Dienstuniform kann die Bandschnalle getragen werden, wobei für die 2. Stufe (Steckkreuz) ebenfalls eine Bandschnalle mit der Ordensbandfarbe, jedoch mit Goldeinfassung geschaffen wurde.[7]

Entzug der Verleihung

Das Ehrenzeichen kann auch wieder entzogen werden, wenn der Inhaber durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch die Begehung von Straftaten, der Auszeichnung unwürdig erscheint oder solche Gründe erst nachträglich nach der Verleihung bekannt geworden sind. Der Entzug des Ehrenzeichens vollzieht das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Betroffenen.[8]

Sonstiges

Das Ehrenzeichen wird von der Firma Steinhauer & Lück in Lüdenscheid hergestellt.

Träger des Ehrenzeichen

13.10.2010: 20 ehrenamtliche Helfer des Malteser Hilfsdienstes e.V. Stadtgliederung Saarbrücken werden mit dem Ehrenzeichen in Gold für ihren Einsatz beim Unglück bei der Loveparade 2010 in Duisburg ausgezeichnet. Sie gehörten zu den ersten Rettungskräften am Unglücksort.

Einzelnachweise

  1. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 2
  2. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 1
  3. Gemeint sind hier solche Einrichtungen, die nach § 19 des Gesetzes über den Brandschutz, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutz übertragen bekommen haben
  4. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 1 Absatz 3 und § 3
  5. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4
  6. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 4 Absatz 2 bis 4
  7. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 5
  8. Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 2007 § 6

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