Lokalisierungsgebot

Lokalisierungsgebot

Das Lokalisierungsgebot regelt bei Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Zivilprozessordnung), dass der Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht aufgrund regionaler Zulassung auftreten darf.

Früher konnte der Rechtsanwalt nur eine Zulassung bei einem Oberlandesgericht bekommen, die die Landesjustizverwaltungen oder die Rechtsanwaltskammern auf Antrag vornahmen (§§ 20, 224a BRAO a.F.), wenn eine Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszugs 5 Jahre lang bestanden hatte (§ 226 Abs. 2 BRAO a.F.) und die Kanzlei im Gerichtsbezirk lag. Diese Regelung wurde vollständig aufgehoben, so dass heute jeder Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht auftreten darf.

Das Lokaliserungsgebot findet daher nur noch Anwendung für beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte (§ 172 BRAO), sog. Singularzulassung.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Singularzulassung und damit implizit das Lokalisierungsgebot bestätigt.[1]

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 1 BvR 819/02

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