Postulationsfähigkeit

Postulationsfähigkeit

Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Diese werden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen

  • von einer Prozesspartei in Selbstvertretung oder
  • von einem Rechtsanwalt in Vertretung einer Partei oder
  • von einem Rechtsanwalt in Selbstvertretung

vorgenommen.

In einem sogenannten Parteiprozess gemäß § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann sich selbst vertreten. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG der Fall.

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) oder dem Familiengericht besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen gemäß § 78 ZPO. Lange galt ein Lokalisierungsgebot für Rechtsanwälte, welches nur noch grundsätzlich vor dem BGH besteht.

Den Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit macht folgendes Beispiel deutlich: Ein Dreijähriger ist zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. Seine Eltern sind zwar prozessfähig, vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfähig. Postulationsfähig sind dort lediglich Anwälte.

Literatur

  • Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit


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