- Mambo No. 5
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Chartplatzierungen Erklärung der Daten Singles Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) DE 1 03.05.1999 (29 Wo.) [1] AT 1 30.05.1999 (23 Wo.) [2] CH 1 09.05.1999 (50 Wo.) [3] UK 1 04.09.1999 (15 Wo.) [4] US 3 28.08.1999 (22 Wo.) [5] Mambo- und Jive-Tanzstück im Original von Pérez Prado aus dem Jahre 1949. Eine spätere Fassung Prados diente als instrumentale Vorlage für den Song Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) von Lou Bega, der 1999 zum weltweiten Millionenseller und Sommerhit avancierte. Gemessen am Weltumsatz ist Mambo No. 5 die erfolgreichste deutsche Musikproduktion aller Zeiten im Sektor der Popmusik.
Mambo No. 5 ist einInhaltsverzeichnis
Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte des Originals beginnt im Jahre 1949, als der Mambo-Orchesterleiter Pérez Prado den Song Mambo No. 5 komponierte. Er ist seither als Urheber bei BMI registriert[7] und gewann hiermit mit einem BMI-Award. Für Prado sind insgesamt 433 Titel urheberrechtlich geschützt. Von Mambo No. 5 kursieren unzählige Einspielungen des Original-Interpreten; häufig werden auf CD-Covers auch andere Instrumentaltitel Prados irrtümlich als Mambo No. 5 angegeben.
Als Prado, der "King of Mambo", den Instrumentalsong Mambo No. 5 und andere Titel komponiert hatte, war er beim mexikanischen Plattenlabel Mexicana unter Vertrag, einem Tochterlabel des US-Major Labels RCA Records. Letztere schloss dann mit Prado wegen dessen lokalen Erfolges einen Plattenvertrag, um die Veröffentlichungen in den USA zu erleichtern. Prados erste Single für RCA war dann Qué rico el mambo / Mambo No. 5 (RCA 47-3782 und 20-3782). Beide Aufnahmen entstanden in Mexico City, und zwar am 12. Dezember 1949 (A-Seite) bzw. im November 1949 (B-Seite). Diese Single, sowohl als 78 rpm als auch als 45 rpm erhältlich, nahm mit ihren vulkanisierenden Bläsersektionen und überzeugender Percussion Nordamerika im Sturm und löste dort das Mambo-Fieber aus. Mit der Katalog-Nummer RCA 51-5062 kam im Jahre 1950 noch eine Platte mit blauem Vinyl und den Titeln Mambo No. 5 / Blue Mambo heraus. Prado fand mit seiner Musik eine zunehmende Anhängerschaft in den USA und startete im April 1951 im „Puerto Rico Theater“ in der Bronx, New York, eine landesweite US-Tournee. Dave Barbour nahm mit seinem Orchester als erster eine Coverversion unter dem Titel The Mambo auf, die Rang 27 in der Pop-Hitparade im September 1950 erreichte.
Lou Begas Millionenseller
Der 24-jährige Lou Bega war in der Musikbranche noch unbekannt, als Mambo No. 5 von den Hamburger Repertoire-Managern des amerikanischen Musikverlags Peermusic (Germany) GmbH, der in der Hansestadt seine Europazentrale hat, aus dem Repertoire ausgesucht wurde. Der Musikverlag hält eigenen Angaben zufolge die Rechte an über 500.000 Musiktiteln aus den vergangenen Jahrzehnten.[8] Die Repertoire-Manager analysierten den Fundus ihrer Musikverlage systematisch auf der Suche nach Titeln, deren Musikrichtung auf dem aktuellen Markt wieder Erfolg haben könnte.
Einer jener Titel war Mambo No. 5, der einem Team um Goar Biesenkamp in die Hände fiel. Biesenkamp, der von 1987 bis 1996 in verschiedenen Funktionen der BMG Ariola tätig gewesen war und im Jahre 1997 die Musikproduktion Unicade Music gegründet hatte, setzte sich mit Frank Lio (Achim Kleist) und Donald Fact (Wolfgang von Webenau), beide von „Syndicate Musicproduction“ (u. a. zuständig für Bro’Sis oder No Angels), zusammen. Hinzu kam das Progressive-Plattenlabel „Lautstark“ (Labelcode: LC 2180 / LC 02180), das erst im Jahre 1997 gegründet worden war und zur BMG-Gruppe gehört. Dessen Artist-Development hatte sich auf „außergewöhnliche“ Talente spezialisiert. Diese Kooperation von Teilen der deutschen Musikindustrie gilt als Entdecker und Entwickler von Lou Bega und seinem Hit.
Pérez Prados Mambo No. 5 erhielt einen Text und eine neue Refrainmelodie von Lou Bega und Christian „Zippy“ Pletschacher. Die Produzenten Frank Lio und Donald Fact sorgten im Münchner Tonstudio (Baldham/Vaterstetten) für den Dance-Stil des ursprünglichen Mambos, von dem Originalteile in die Aufnahme hineingeschnitten (gesamplet) wurden. Da es sich – aus damaliger Sicht - um eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne handelte, mussten die Erben Prados als Rechtsnachfolger des Komponisten eine Genehmigung durch den sie vertretenden Musikverlag Peermusic erteilen lassen. Rechtlich umstritten war später, ob Begas Version lediglich eine Coverversion des alten Prado-Songs oder wegen der Bearbeitungsanteile sogar ein eigenständiges Werk darstellte (siehe unten). Dem BMI zufolge ist Begas Version eigenständig geschützt, allerdings mit Prado zusammen als Mitautor.[9] Auch dieses Werk erhielt einen BMI-Award.
Veröffentlichung und Verkauf
Mambo No. 5 (A Little Bit of…) erschien am 19. April 1999 in Deutschland und am 17. August 1999 international und wurde im Sommer 1999 zu einem Welthit. In Deutschland belegte er elf Wochen Platz 1 der Singlecharts und erreichte sechsfachen Platinstatus.[10] In über 20 Ländern notierte der Dance-Titel als Nummer eins der nationalen Charts, so etwa in der Schweiz, Österreich, den Niederlanden, Großbritannien, Frankreich, Australien und Kanada. In den USA stieg die Single bis auf Platz drei und auch das zugehörige Album A Little Bit of Mambo erreichte dort Platz drei und Dreifachplatin-Status. Ende Juli 1999 waren allein in Deutschland bereits 1,3 Millionen Singles verkauft, europaweit über 2,2 Millionen. Zum Jahresende 1999 waren in Deutschland und Frankreich 3 Millionen, in Großbritannien 882.000 und weltweit 4,13 Millionen Tonträger umgesetzt worden.[11] Alleine in den USA wurden weitere vier Millionen umgesetzt. Mehr als 12 Millionen CDs wurden weltweit verkauft. Insgesamt hat Bega mittlerweile 53 Millionen Tonträger weltweit vermarktet.
Im Jahr 2000 wurde Bega für diesen Erfolg mit zwei Echos ausgezeichnet.
Rechtsstreit
Alsbald nach dem Erfolgshöhepunkt kamen bei Goar Biesenkamp erste Zweifel auf, ob Lou Begas Version lediglich eine Bearbeitung von Prados Originalfassung sei oder ob gar Begas Fassung eine eigenständige Komposition darstelle. Bega und „Zippy“ Pletschacher hatten einige Elemente dieses rein instrumentalen Musikstücks mit selbst komponierten Elementen und einem von ihnen verfassten Text verbunden, wobei die relative Gewichtung dieser verschiedenen Elemente im Einzelnen umstritten war. Bereits am 19. November 2001 lag ein erstes musikwissenschaftliches Gutachten vor, welches dem Auftraggeber Biesenkamp/Unicade bestätigte, dass von Prado der Rhythmus und die Harmonien übernommen seien, Bega jedoch durch die Melodie ein eigenes Werk daraus gemacht habe. Letztlich zielte der Rechtsstreit darauf ab, Prado und dessen Musikverlag Peermusic (Germany) GmbH die bisher vereinnahmten Tantiemen nachträglich zu entziehen, die Fachkreisen zufolge auf etwa 2 Millionen Euro zu veranschlagen waren. Zwei weitere Gutachten wurden am 11. März 2003 und 1. Oktober 2003 für Biesenkamp angefertigt. Auch sie kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei Begas Version um eine völlig eigenständige Komposition handele, weil sie von Prados Original nur untergeordnete Elemente („Riffs“, aber keine schutzfähigen Melodien) verwende, sodass nur Bega und „Zippy“ als Musikurheber anzusehen seien.
Biesenkamps Musikverlag Unicade Music GmbH trat in der ersten Instanz, dem Landgericht München I, als Kläger gegen den Musikverlag Peermusic (Germany) GmbH an. Während Bega und „Zippy“ Pletschacher die Feststellung begehrten, dass sie gemeinsam die alleinigen Urheber an ihrem Hit Mambo No.5 seien, der in ihrer Fassung den Namenszusatz „A Little Bit Of...“ trägt, hatte der Hamburger Musikverlag Peer gegenüber der GEMA angegeben, dass es sich nur um eine Werkvariante und damit um eine Bearbeitung der Urfassung ohne eigene urheberrechtliche Schutzfähigkeit handle. Das Landgericht München I gibt in seinem Urteil vom 17. November 2004 den Klägern Recht und sieht Begas Version als eigenständige Komposition an.[12] Der Sieg der Kläger währte jedoch nicht lange, denn eingelegte Rechtsmittel bringen das Verfahren über das OLG München bis zum Bundesgerichtshof.
Das OLG München hatte in zweiter Instanz auf die Berufung der beklagten Peermusic das Urteil des LG München aufgehoben und die Klage von Unicade Music insgesamt abgewiesen.[13] Das komplexe Verfahren wurde letztinstanzlich vom BGH entschieden.[14] Aus den Urteilen sind interessante Einzelheiten im vorprozessualen Ablauf zu entnehmen. Danach hatte der klagende Biesenkamp (bzw. der ihm gehörende Musikverlag Unicade Music GmbH) dem beklagten Peer Musikverlag mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 eine Demo-CD mit einer Aufnahme von Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) übersandt und um eine Bearbeitungsgenehmigung hierfür gebeten. Damit war Biesenkamp zunächst selbst davon ausgegangen, dass Prados Original lediglich bearbeitet wurde und kein eigenständiges, neues urheberrechtsfähiges Werk entstanden war. Peer hatte die Zustimmung zu der geplanten Produktion mit Bearbeitungsgenehmigung daran geknüpft, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Neufassung von Mambo No. 5 durch Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) bei der Peermusic verbleiben müssten. Deshalb übertrugen Bega und „Zippy“ der Peermusic ein ausschließliches und unbeschränktes Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text des Stückes Mambo No. 5, woraufhin Peermusic die Autoren Bega und „Zippy“ bei der GEMA nachträglich als Subtext-Dichter für die Version Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) anmeldete.
Während zwei der drei von den Klägern vorgelegten musikwissenschaftlichen Gutachten eindeutig deren Rechtsposition bestätigten, waren hingegen für den dritten, von den Klägern beauftragten Gutachter die übernommenen Elemente so gewichtig, dass Prado als Miturheber anzusehen sei, wobei jedoch die schöpferischen Beiträge von Bega und „Zippy“ derart überwiegen würden, dass diese zu 70 % als Musikurheber anzusehen seien. Das Gutachten im Auftrag der Beklagten kam zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine Coverversion (oder gar nur um eine nachträgliche Betextung) handele. Es könne im übrigen keine Rede davon sein, dass in dem Musikwerk Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) keine musikurheberrechtliche Leistung des Komponisten Pérez Prado mehr enthalten sei. Die von Unicade vorgelegten Gutachten würden der Sachlage nicht gerecht. Stattdessen versucht das Gutachten der beklagten Peermusic die musikurheberrechtliche Relevanz der in Mambo No. 5 (A Little Bit Of …) enthaltenen Elemente der Prado-Komposition zu belegen. Demnach hätten Bega und „Zippy“ daneben nur abhängige Urheberrechte nach § 3 UrhG erworben; diese seien durch den Vertrag vom 12. Oktober 1999 - mit ausdrücklicher Zustimmung von Unicade - an die beklagte Peermusic übertragen worden. Aus diesem Grunde gelangen sowohl das OLG München als auch der BGH zu dem Ergebnis, dass der Frage, welchem Gutachten zu folgen sei, nicht weiter nachgegangen werden müsse, weil Bega und „Zippy“ ihre – abhängigen – Urheberrechte an Peermusic übertragen hatten. Insgesamt sahen daher weder das OLG München[15] noch der BGH[16] auf keiner rechtlichen Basis Zahlungsansprüche des Klägers bzw. Begas oder „Zippys“ gegen Peermusic, sodass auch keine Ansprüche auf Auskunft oder Rechnungslegung entstanden waren.
Bei diesem Rechtsstreit darf nicht übersehen werden, dass Unicade/Bega/„Zippy“ erst deshalb erhebliche Einnahmen erzielen konnten, weil sie das vorhandene Werk von Pérez Prado als Vorlage genutzt hatten. Die Frage, welches der vier musikwissenschaftlichen Gutachten vorzuziehen ist und damit die Frage, ob Begas Fassung eine Coverversion oder doch eine eigenständige Komposition darstellt, brauchte vom BGH aus rechtstechnischen Gründen nicht beantwortet zu werden.
Einzelnachweise
- ↑ a b "Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)" in den deutschen Single-Charts
- ↑ a b "Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)" in den österreichischen Single-Charts
- ↑ a b "Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)" in den Schweizer Single-Charts
- ↑ a b "Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)" in den UK-Single-Charts
- ↑ a b "Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)" in den US-Single-Charts
- ↑ "Mambo No. 5" in den deutschen Single-Charts
- ↑ BMI-Eintrag für Mambo No. 5
- ↑ Vergoldete Mambos aus dem Archiv. In: Spiegel Online Kultur, 27. Juli 1999
- ↑ BMI-Eintrag für Mambo No 5 (A Little Bit Of…)
- ↑ Mambo No. 5 in der Datenbank des Bundesverbandes Musikindustrie
- ↑ Liste der Millionenseller
- ↑ Juristentanz um Mambo No. 5. Süddeutsche.de, 16. März 2005
- ↑ OLG München, Urteil vom 23. Februar 2006, Aktenzeichen: 6 U 1610/05, abgedruckt in ZUM 2006, 473
- ↑ BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – Az:. I ZR 49/06
- ↑ OLG München, Urteil vom 23. Februar 2006, Aktenzeichen: 6 U 1610/05
- ↑ BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az: I ZR 49/06
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