- Marktgewerbe
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Als Marktgewerbe bezeichnet man Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte. Geregelt ist dies für Deutschland in den Vorschriften der §§ 66 ff Gewerbeordnung. Das Marktgewerbe ist das Pendant zum stehenden Gewerbe, das grundsätzlich niedergelassen ist und den Standort nicht wechselt.
Anders als z.B. Wochenmärkte können Großmärkte auch als Dauereinrichtung betrieben werden, ohne gleichzeitig dem stehenden Gewerbe zugeordnet zu werden. Allerdings muss der marktähnliche Charakter erhalten bleiben.
Wochenmärkte dienen der Versorgung der Bevölkerung mit täglichen Lebensmitteln und können auch an mehreren Tagen in der Woche stattfinden; § 68 GewO.
Spezialmärkte sind dadurch gekennzeichnet, dass nur ganz bestimmte Waren feilgeboten werden. Zulässig sind z.B Warenkategorien wie Möbel, Münzen, Töpferwaren, Kleinvieh oder Einrichtungsgegenstände.
Jahrmärkte hingegen sind ebenfalls Spezialmärkte, unterscheiden sich aber durch das breitere Warenangebot. Jahrmärkte sind z.B. Weihnachtsmärkte, Oktoberfeste und Mittelalterveranstaltungen. Auf den Spezialmärkten dürfen auch unterhaltende Tätigkeiten, wie z.B Ritterspiele, angeboten werden.
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