- Gestaltungsrecht
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Das Gestaltungsrecht ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Es ist Voraussetzung für ein wirksames Gestaltungsgeschäft.
Das Gestaltungsrecht muss dem anderen Teil gegenüber durch Gestaltungserklärung ausgeübt werden (empfangsbedürftige Willenserklärung). Die Wirkung des Gestaltungsrechts tritt dann mit Zugang der Erklärung ein; allerdings gibt es auch Gestaltungsrechte, welche durch ein Gerichtsverfahren ausgeübt werden müssen (sogenannte Gestaltungsklagerechte).
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Wegen dieser einseitigen Rechtsmacht, die durch Gestaltungsrechte verliehen wird, bedarf das Gewähren eines Gestaltungsrechts einer besonderen Rechtfertigung aus Vertrag oder Gesetz.
Gestaltungsrechte sind beispielsweise das Kündigungsrecht, das Rücktrittsrecht, das Anfechtungsrecht, die Kaufoption oder das Vorkaufsrecht. Mit der Ausübung des Kündigungsrechts endet der gekündigte Vertrag, mit der Ausübung des Rücktrittsrechts (etwa bei einem Kaufvertrag) wandelt sich der betroffene Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis und mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt unmittelbar ein Kaufvertrag zwischen dem Ausübenden und dem Vorkaufsschuldner zustande.
Gestaltungsrechte sind grundsätzlich wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte (so auch Prozesshandlungen) bedingungsfeindlich, weil Rechtsunsicherheit vermieden werden soll. Im Prozess sind jedoch sogenannte innerprozessuale Bedingungen erlaubt, da dort das Gericht über die Anträge der Parteien zu entscheiden hat und so keine Rechtsunsicherheit entsteht. Innerprozessuale Bedingungen sind Ausfluss des Dispositionsrechtes der Parteien, wonach diese alleine den Streitgegenstand bestimmen, also darüber disponieren können. Eine weitere Ausnahme der Bedingungsfeindlichkeit sind sog. Potestativbedingungen, die dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger den Eintritt der Bedingung alleine steuern kann, also auch keine Rechtsunsicherheit zu seinen Lasten eintritt. Außerdem sind Bedingungen zulässig, die von einer Rechtsfrage abhängig gemacht werden, sog. Rechtsbedingungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Die Wirksamkeit aller Gestaltungsrechte beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erklärung. Auf einen nachträglichen Wegfall des Gestaltungsgrundes kommt es nicht an. Das wird in Rechtsgebieten, denen eine ausgeprägte soziale Komponente anhaftet, vielfach als nicht für jeden Fall sachgerecht angesehen. Daher haben Gesetzgeber und Rechtsprechung Korrekturen vorgenommen: Im Arbeitsrecht entsteht für den Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn der Kündigungsgrund nachträglich entfällt, z. B. weil ein beabsichtigter Arbeitsplatzabbau vom Arbeitgeber doch nicht umgesetzt wird. Im Mietrecht normiert § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Unwirksamkeit der Kündigung wegen nach Zugang der Kündigungserklärung eintretender Umstände. Nimmt der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug wahr, so kann der Mieter die Kündigung noch dadurch unwirksam werden lassen, dass er den Vermieter bis zum Ablauf zweier Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses befriedigt. Die zunächst wirksame Kündigung wird also als Rechtsfolge der Vorschrift nachträglich unwirksam.
Übertragen
Da Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind, können sie nicht direkt nach § 398 BGB abgetreten werden. Eine isolierte Abtretung scheidet somit aus. Jedoch können bestimmte Gestaltungsrechte mit dem Anspruch, zu dem sie gehören, abgetreten werden. So kann ein Anspruch auf Übereignung des Eigentums an einem Buch, bei dem dem Vertragsschließenden ein Widerrufsrecht zusteht, auch mit diesem Widerrufsrecht abgetreten werden (§ 413 BGB).
Rücknehmbarkeit
Ein ausgeübtes Gestaltungsrecht kann grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, da dies der Rechtssicherheit widersprechen würde. Jedoch kann z. B. eine ausgesprochene Kündigung durch beide Parteien einverständlich aufgehoben werden.
Erlöschen
Aus Gründen der Rechtssicherheit erlöschen viele Gestaltungsrechte nach einer bestimmten Zeit. Darüber hinaus können Gestaltungsrechte verwirken.
keine Verjährung
Gestaltungsrechte sind keine Ansprüche, können also nicht verjähren (§ 194 Abs. 1 BGB).
Ausschlussfristen
Von der Verjährung sind Ausschlussfristen zu unterscheiden. Mit Ablauf der Frist geht das Gestaltungsrecht unter. Ausschlussfristen können gesetzlich angeordnet sein. Insbesondere im Arbeitsrecht spielen aber auch Ausschlussfristen kraft Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine große Rolle.
- Die Irrtumsanfechtung muss "unverzüglich" (§ 121 S. 1 BGB), die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung innerhalb eines Jahres (§ 124 Abs. 1 BGB) erfolgen.
- Der den Verbraucher schützende Widerruf muss innerhalb der Fristen des § 355 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB erklärt werden. Beim Widerrufsrecht hängt der Fristbeginn meist davon ab, dass der Verbraucher über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt wurde.
Mitunter wird das Erlöschen eines Gestaltungsrechts auch an die Verjährung eines Anspruches geknüpft, wie es § 218 BGB für das Rücktrittsrecht tut, um das Erlöschen als Einrede auszugestalten.
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