Meeresgewässer im Völkerrecht

Meeresgewässer im Völkerrecht

Wegen Hoheitsrechten der Staaten im Küstenbereich und auf dem Meeresgrund sind Meeresgewässer auch Thema des Völkerrechts. Dabei weichen juristische Definitionen von Gewässer- und Küstenformationen teilweise deutlich von den geografischen ab. Juristisch werden Küstenformationen nach der Kontur der Wasserfläche definiert, unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte.

Inhaltsverzeichnis

Bucht

Nach der völkerrechtlichen Definition muss eine Bucht eine Mindestbreite von 3,0 Seemeilen haben. Engere Einschnitte ins Festland werden als „Hafen“, „Fjord“ (oder „Förde“) bezeichnet.[1]

Fjord

Die juristische Verwendung des Begriffs Fjord lässt mithin alle geologischen Kriterien außer Acht. Juristisch ist mithin auch eine Förde oder eine Ria ein Fjord. Zudem sind hier die Begriffe Fjord, Förde und Ria keine Unterbegriffe zu Bucht.

Einzelnachweise

  1. Erwin Beckert, Gerhard Breuer: Öffentliches Seerecht, de Guyter, Berlin, New York, 1991, Rndnr.: 151, 152 ISBN 3-11-009655-2

Quellen


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