- Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
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Basisdaten Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen Kurztitel: Mutterschutzverordnung für Soldatinnen Abkürzung: MuSchSoldV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 28 Abs. 7 S. 2 SG Rechtsmaterie: Wehrrecht Fundstellennachweis: 51-1-23 Ursprüngliche Fassung vom: 21. Dezember 1990
(BGBl. I S. 3015)Inkrafttreten am: 30. Dezember 1990
(§ 9 VO vom 21. Dezember 1990)Neubekanntmachung vom: 18. November 2004
(BGBl. I S. 2858)Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 39 VO vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)Inkrafttreten der
letzten Änderung:14. Februar 2009 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die deutsche Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung des Bundes. Sie regelt den Mutterschutz für Soldatinnen.
Die Regelungen der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ähneln denen des Mutterschutzgesetzes, sind jedoch den besonderen Dienstverhältnissen bei der Bundeswehr angepasst.
§ 1 verpflichtet Soldatinnen, eine Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem Vorgesetzten oder dem Truppenarzt zu melden.
§ 2, § 3 und § 4 enthalten Dienstleistungsverbote (beispielsweise keine Nachtdienst, kein zusätzlicher Dienst, keine schweren körperlichen Belastungen). Gemäß § 3a gelten zudem die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz für Soldatinnen entsprechend.
Die Mutterschutzfrist ist § 5 geregelt. § 6 und § 6a enthalten Regelungen zu Dienstbezügen, Ausbildungsgeld, Zulagen und Zuschüssen. Ab Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung sind Soldatinnen vor Entlassungen besonders geschützt (§ 6b). Diese Regelung entspricht dem Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.
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