- Abschlussprüferaufsichtskommission
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Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), international auch Auditor Oversight Commission (AOC), ist ein im Januar 2005 eingerichtetes Gremium mit Sitz in Berlin, das derzeit aus neun vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie berufenen Experten der Bereiche Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft und Rechtsprechung besteht. Aufgabe der APAK ist es, eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu führen.
Inhaltsverzeichnis
Hintergründe der Einrichtung
Rechtsgrundlage für die Einrichtung der APAK ist das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) aus dem Jahr 2004. Die mit dem APAG eingeführten Neuerungen sind Bestandteil der Umsetzung des Maßnahmenkatalogs der damaligen deutschen Bundesregierung unter Gerhard Schröder zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2003. Im Nachgang zu einigen um die Jahrtausendwende aufgetretenen sog. Bilanzskandalen sollte u.a. die Aufsicht über den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer neu geordnet werden. Neben dem Ziel, verloren gegangenes Vertrauen in die Arbeit der Wirtschaftsprüfer wieder zu gewinnen, sollte mit der Gesetzesnovelle auch die internationale Anerkennung des deutschen Aufsichtssystems gefördert werden. Der Gesetzgeber war der Meinung, diese Ziele am besten erreichen zu können, indem er dem Berufsstand die Letztverantwortung in verschiedenen Bereichen entzieht und diese einem ausschließlich aus berufsfremden Personen besetzten Gremium überträgt.
Aufgabenbereich
Laut § 66a Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) hat die APAK die Aufgabe, eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK zu führen und insoweit über alle Abschlussprüfer in Deutschland. Das Aufsichtsmandat der APAK bezieht sich also auf diejenigen Aufgaben der WPK, welche diese gegenüber Abschlussprüfern wahrnimmt. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Die APAK beaufsichtigt im Einzelnen die folgenden Tätigkeitsfelder der WPK:
- Berufsexamen und Eignungsprüfung: Die WPK führt das Wirtschaftsprüfungsexamen durch und entscheidet über die Zulassung von Personen als Wirtschaftsprüfer, die eine vergleichbare Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben (Eignungsprüfung).
- Bestellung, Widerruf, Anerkennung und Registrierung: Die WPK bestellt Bewerber nach erfolgreichem Ablegen des Wirtschaftsprüfungsexamens zum Wirtschaftsprüfer, widerruft diese Registrierung bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte, erkennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an und trägt diese in das Berufsregister ein (Registrierung).
- Bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentlichem Interesse führt sie dazu regelmäßig anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (Inspektionen) durch.
- Berufsaufsicht: Die WPK wacht über die Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitglieder.
- Externe Qualitätskontrolle: Die WPK betreibt ein System zur externen Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit von internen Qualitätssicherungssystemen bei Wirtschaftsprüferpraxen.
- Erlass von Berufsausübungsregelungen: Die WPK erlässt für ihre Mitglieder bindende Regeln zur Berufsausübung, z.B. die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer oder die Satzung für Qualitätskontrolle.
Die Aufsicht der APAK wird als öffentlich bezeichnet, weil ihre Mitglieder ausschließlich berufsfremde Personen, also keine Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sind. Fachbezogen ist ihre Tätigkeit, weil sie nicht nur über die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch die WPK wacht (dies wäre dann eine Rechtsaufsicht, die in diesem Fall dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt), sondern in den oben genannten Aufsichtsbereichen auch über konkrete Einzelfälle entscheiden kann.
Mitglieder
Die Zusammensetzung der APAK ist in § 66a Abs. 2 WPO geregelt. Demnach müssen ihr mindestens sechs, höchstens jedoch zehn ehrenamtliche Mitglieder angehören. Diese müssen einerseits berufsfremd, sollten andererseits jedoch ausgewiesene Experten aus den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung sein. Durch diese Regelung soll die erforderliche Fachkompetenz der Kommission sichergestellt werden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bundeswirtschaftsminister für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und sind unabhängig und an keine Weisungen Dritter gebunden.
Der APAK gehören folgende Personen an (Stand: Juli 2011):
- Dr. h.c. Wolfgang Spindler, Präsident des Bundesfinanzhofs a.D. (Vorsitzender)
- Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Direktor des Instituts für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung an der Universität Ulm (stellvertretender Vorsitzender)
- Dr. Elke König, Mitglied des International Accounting Standards Board, London
- Dr. Renate Krümmer, Unternehmerin
- Dr. Siegfried Luther, Geschäftsführer der Reinhard Mohn Verwaltungs GmbH
- Dr. h.c. Edgar Meister, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank i.R.
- Christine Windbichler, Professorin für Gesellschaftsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
- Dr. Claus-Peter Wulff, Leitender Oberstaatsanwalt a.D.
Kompetenzen
Um ihrer Überwachungsaufgabe nachkommen zu können, wurde der APAK durch den Gesetzgeber in § 66a Abs. 3-5 WPO eine Reihe von Kompetenzen zugesprochen. Die Mitglieder der APAK haben Informations- und Einsichtsrechte gegenüber der WPK. Sie dürfen an deren Sitzungen teilnehmen sowie Auskünfte und Unterlageneinsicht verlangen. Darüber hinaus muss die WPK über aufsichtsrelevante Vorgänge von sich aus an die APAK berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er in den Aufsichtsbereich der APAK fällt und nach abschließender Bearbeitung durch die WPK eine Verfügung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen erfolgen soll.
Ist die APAK mit der Handhabung eines Sachverhalts durch die WPK nicht einverstanden, kann sie eine Zweitprüfung anordnen. Die WPK hat dann die Möglichkeit, ihre ursprüngliche Vorentscheidung zu überdenken und die Einwände der APAK zu berücksichtigen. Sollte die WPK bei ihrer abweichenden Auffassung bleiben und der APAK diese auch nicht überzeugend vermitteln können, kann die APAK eine sog. Letztentscheidung treffen. Sie ordnet dann an, dass die WPK ihre Entscheidung korrigieren und in eigenem Namen umsetzen muss. Sollte die WPK Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der APAK haben, kann sie sich mit der Bitte um Überprüfung an das Bundeswirtschaftsministerium wenden.
Finanzierung
Die durch die Tätigkeit der APAK anfallenden Kosten werden aus dem Haushalt der WPK gedeckt, der im Wesentlichen aus den Pflichtbeiträgen der Berufsangehörigen gespeist wird. Mit diesem indirekten Finanzierungsmodell möchte der Gesetzgeber eine Einflussnahme des Berufsstands und damit eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit der APAK verhindern.
Weblinks
- Homepage der Abschlussprüferaufsichtskommission
- Abschlussprüferaufsichtsgesetz (Rechtsgrundlage für die Einrichtung der APAK)
- Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (sog. "10-Punkte-Programm")
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