- Notarkosten
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Notarkosten sind die für die Tätigkeit der Notare anfallenden Notargebühren, Auslagen und Umsatzsteuer. Sie können entweder dem Notar selbst oder der Landeskasse zufließen.
Eine Notarkostenberechnung ist die von einem Notar erstellte Berechnung der ihm selbst zufließenden Kosten für eine von ihm vorgenommene Diensthandlung (Kostennote).
Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen Kosten, die dem Notar selbst zufließen, von diesem also zu erheben sind, nur aufgrund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten und von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. In die Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschrift, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben (§ 154 Abs. 2 KostO).
Wird dem Zahlungspflichtigen eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt, sind die geltend gemachten Kosten nach § 154a Satz 1 KostO zu verzinsen.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Notarkostenrecht (Deutschland)
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