Anschaffungskosten

Anschaffungskosten

Mit dem Begriff Anschaffungskosten bezeichnet man in der Rechnungslegung einen ursprünglichen Bewertungsmaßstab für erworbene Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.[1] Kalkulatorische Kosten sind nicht Teil der Anschaffungskosten.

In Deutschland und Österreich werden die Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten und Herstellungskosten unterschieden. Im Gegensatz zu den Anschaffungskosten sind die Herstellungskosten ein ursprünglicher Bewertungsmaßstab für hergestellte Vermögensgegenstände. Die Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Herstellungsvorgang hat Auswirkungen auf die ursprüngliche Bewertung des Vermögensgegenstandes. Andere Rechnungslegungssysteme, wie zum Beispiel die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die US-amerikanischen United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen nur einen Bewertungsmaßstab, "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" oder "Historical Cost" genannt, der die Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten und Herstellungskosten vereint (vgl. IAS 2).

Von der herrschenden Meinung wird gefordert, dass die Anschaffungskosten so zu bemessen sind, dass der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral ist.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich der Anschaffungskosten

Nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches und österreichischen Unternehmensgesetzbuches sind die Anschaffungskosten der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung von erworbenen Vermögensgegenständen. Aufgrund des dort in § 253 Abs. 1 HGB bzw. den §§ 203 bis 208 UGB verankerten Anschaffungswertprinzips sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der höchste Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in der Folgezeit bewertet werden kann. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dienen die Anschaffungskosten der Bemessung der planmäßigen Abschreibungen. Die um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten werden auch fortgeführte Anschaffungskosten genannt. Im deutschen Bilanzrecht gibt es zwei Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, sind gemäß § 253 Absatz 1 Satz 4 HGB mit dem Zeitwert anzusetzen. Dies gilt gemäß § 340e HGB auch für bestimmte Finanzinstrumente in der Bilanz von Kreditinstituten.

Nach den IFRS und den US-GAAP sind die Anschaffungskosten der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung zahlreicher Typen von erworbenen Vermögenswerten. So sind zum Beispiel erworbene Vorräte zunächst mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Andere Typen von Vermögenswerten, so beispielsweise bestimmte Finanzinstrumente sind mit dem Fair Value zu bewerten. Das Anschaffungswertprinzip gilt in diesen Rechnungslegungssystemen für bestimmte Typen von Vermögensgegenständen, wie etwa für Vorräte und bei den US-GAAP für das Anlagevermögen.

In Deutschland sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz die Anschaffungskosten auch in der Steuerbilanz der Bewertungsmaßstab für die Erstbewertung von erworbenen Vermögensgegenständen. Auch hier gilt das Anschaffungswertprinzip analog zum deutschen Handelsrecht. Über die Steuerbilanz hinaus sind die Anschaffungskosten ein Bewertungsmaßstab in weiteren Bereichen des deutschen Steuerrechts.

Bestandteile der Anschaffungskosten

Nach deutschem und österreichischem Bilanzrecht setzen sich die Anschaffungskosten wie folgt zusammen:

Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ zurechenbare Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten

Der Anschaffungspreis ist der Preis, der für den Erwerb des Vermögensgegenstandes bezahlt wird. Er ergibt sich meistens aus Rechnungen oder Kaufverträgen. Wird ein angeschaffter Vermögensgegenstand in fremder Währung bezahlt, so ist der Fremdwährungsbetrag mit dem Wechselkurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums gilt. Ändert sich der Wechselkurs bis zum Zeitpunkt der Bezahlung, so haben die Änderungen keine Auswirkungen auf die Anschaffungskosten. Liegt ein Gesamtkaufpreis für mehrere Vermögensgegenstände vor, so ist dieser bei Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Neben anderen Verteilungsschlüsseln kann der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Zeitwerte der Vermögensgegenstände aufgeteilt werden.

Die Umsatzsteuer ist nur Teil der Anschaffungskosten, wenn der Erwerber sie nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.

Anschaffungspreisminderungen, wie Skonti, Rabatte und Boni, mindern die Anschaffungskosten.[2]

Im deutschem Bilanzrecht gibt es ein Wahlrecht, die Anschaffungskosten um nicht rückzahlbare Zuschüsse von Dritten zu mindern, wenn diese unmittelbar für die Anschaffung des Vermögensgegenstandes gewährt werden.

Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die zusätzlich zum Anschaffungspreis aufgewendet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn an seinen Einsatzort zu verbringen und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Anschaffungsnebenkosten die für den Erwerb des Vermögensgegenstandes aufgewendet werden sind zum Beispiel Gebühren für Eintragung ins Grundbuch, Notarkosten, Provisionen, Vermessungskosten eines Grundstücks, Grunderwerbsteuer und sonstige nicht erstattungsfähige Verkehrsteuern. Für den Bezug aufgewandte Anschaffungsnebenkosten sind unter anderem Transport- und Frachtkosten, Verpackungskosten, Transportversicherungsbeiträge und Zölle. Kosten für die Errichtung eines Fundaments, für die Montage und für den Anschluss an das Gas-, Strom- und Wassernetz sind ebenfalls Anschaffungsnebenkosten. Weitere Nebenkosten sind Betriebsgenehmigungen und Kosten für Probeläufe. Kanalbaubeiträge, Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere auf das Grundstückseigentum bezogene kommunale Beiträge sind Anschaffungsnebenkosten eines Grundstücks. Damit die Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden können, müssen sie nach deutschem und österreichischem Bilanzrecht dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbar sein. Damit zählen zum Beispiel Verwaltungsgemeinkosten nicht zu den Anschaffungskosten.

Nach der Wertopfertheorie können unter bestimmten Umständen auch die Kosten für den notwendigen Abbruch eines vorhandenen Gebäudes Teil der Anschaffungskosten eines Grundstückes oder Gebäudes sein.

Finanzierungskosten für den Kauf des Vermögensgegenstandes sind nicht Teil der Anschaffungskosten, es sei denn sie dienen unmittelbar der Finanzierung des Herstellungsprozesses des Lieferanten.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die nach der Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes für seine Erweiterung, wesentliche Verbesserung oder Änderung seines Nutzungszweckes aufgewendet wurden. Sie sind vom Erhaltungsaufwand abzugrenzen, der unmittelbar ergebniswirksam ist. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen im deutschen Steuerrecht regelmäßig Anschaffungskosten dar. Reine Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Die Zusammensetzung der Anschaffungskosten nach IFRS und US-GAAP stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der oben geschilderten Zusammensetzung überein. Im Gegensatz zum deutschen und österreichischen Bilanzrecht können nach den IFRS und US-GAAP jedoch künftige Abbruch- und Entsorgungskosten Teil der Anschaffungskosten eines Vermögenswertes sein, wenn sie auf einer gegenwärtigen Verpflichtung des Erwerbers beruhen und die Verpflichtung sich nicht als Konsequenz der Nutzung des Anlagevermögens zur Vorratsproduktion ergibt. In Zeitpunkt der Aktivierung ist in Höhe der aktivierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit zu passivieren. Finanzierungskosten sind nach IFRS und US-GAAP Teil der Anschaffungskosten, wenn sie direkt dem Erwerb eines Vermögenswertes dienen, bei dem es einen beachtlichen Zeitraum braucht, um ihn in seinen beabsichtigten, gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen.

Literatur

  • Adolf G. Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze - HGB, IFRS, US-GAAP, DRS, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3791027708
  • Michael Griga, Raymund Krauleidis: Bilanzen erstellen und lesen für Dummies, 2. Auflage, Wiley-VCH Verlag 2010, ISBN 978-3527705986
  • Gerhard Scherrer: Rechnungslegung nach neuem HGB, 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3800637874
  • Harald Wedell, Achim A. Dilling: Grundlagen des Rechnungswesens: Buchführung und Jahresabschluss. Kosten- und Leistungsrechnung, 13. Auflage, NWB-Verlag 2010, ISBN 978-3482547836

Einzelnachweise

  1. § 255 Abs. 1 HGB; vgl. auch § 203 UGB
  2. Adolf Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäfer-Poeschel-Verlag, Stuttgart 2009, S. 95

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