Nutzungsteilung (Gesamthand)

Nutzungsteilung (Gesamthand)

Die Nutzungsteilung an Gesamthandeigentum bedeutet die Teilung der Verfügungsgewalt über die Gesamthandsache. Diese wurde früher auch als Nutzteilung, Örterung, Mutschierung bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) unterscheidet die Nutzungsteilung überwiegend in Örterung und Mutschierung.

  • Örterung ist die Vereinbarung, "durch die Teile eines Lehens oder eines Herrschaftskomplexes Personen zur Sondernutzung zugewiesen werden".
  • Mutschierung (Mutschar)[1] ist die Vereinbarung,
    • "bei einem gesamthänderisch besessenen Gut (Erbe, Lehen) eine Nutzungsteilung vornehmen" (DRW).
    • Nach Adelung bedeutet Mutschierung auch "eine Abwechselung in der Regierung, da in einer untheilbaren Provinz oder Herrschaft mehrerer Brüder oder Stammesverwandte die Regierung wechselweise führeten, und die Einkünfte unter sich theilten, oder auch die Regierung dem ältesten allein mit Theilung der Einkünfte überließen" (ähnlich auch im DRW). Siehe hierzu auch Verwaltungsteilung bei Gesamthand.
    • "...ein Familienmitglied mit seinem Anteil am Familienvermögen aussteuern." (DRW)

Die Begriffe für die Nutzungsteilung und auch hinsichtlich der Substanzteilung wurden jedoch im Mittelalter nicht immer klar voneinander abgegrenzt.

Rechtswirkung

Durch die Nutzungsteilung wird die Nutzung am Gesamthandeigentum auf die Gesamthänder entsprechend der Vereinbarung zur Sondernutzung aufgeteilt. Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten (Gegensatz: Substanzteilung).

Die Nutzungsteilung wurde oftmals auf eine bestimmte Zeit vereinbart.[2]

Wiedervereinigung

Eine einmal erfolgte Nutzungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Das Wort Mutschierung wird aus Mut (Adelung bezieht es teilweise auf das schwedische „Muta“ - Lohn, Gabe, Einkünfte) und „schieren“ (Teilung) abgeleitet. In Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste hrsg. von J. S. Ersch und J. G. Gruber, Leipzig ab 1832, ISBN 3-201-00093-0, S. 380 f, wird Mut von Muth (freier Wille) abgeleitet. Die Mutschierung wäre somit eine vom freien Willen geleitete Teilung.
  2. Carl Friedrich Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen 1836, Band III, S. 256.
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