Nutzungsregelung

Nutzungsregelung

In der Fachplanung bzw. sektoralen Planung gibt es zwei Möglichkeiten, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung zu treffen: mittels der Planfeststellung oder der Nutzungsregelung.

Während die Planfeststellung für raumbedeutsame, überörtliche Bauvorhaben durchgeführt wird (Deponie, Straße, Eisenbahnstrecke, Wasserstraße, Flughafen, Energieleitung, Bergbau, Deich) und damit in der Regel Teil einer eingreifenden Fachplanung ist, bezieht sich die Nutzungsregelung immer auf ein Gebiet und soll darin unerwünschte Nutzungen und Handlungen ausschließen. Nutzungsregelungen werden meistenteils von schützenden Fachplanungen getroffen. Den größten Flächenanteil haben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete; verbreitet sind auch Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Lärmschutzbereiche an Flughäfen, militärische Schutzbereiche sowie die Festlegung von Schutz-/Bannwald, z. B. wegen Lawinengefahr, und Erholungswald. Aber auch bei eingreifenden Fachplanungen wie der Deponieplanung (Planungsgebiet), dem Bergbau (Baubeschränkungsgebiet), im Luftverkehr (Bauschutzbereich) und beim Straßenbau (Planungsgebiet) können vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren Nutzungsregelungen zeitlich befristet getroffen werden, die wie eine vorgezogene Veränderungssperre wirken. Damit sollen wertsteigernde oder die Planung erschwerende Änderungen der Eigentümer im Planungsgebiet ausgeschlossen werden.

Die Nutzungseinschränkungen werden in dem jeweiligen fachgesetzlichen Verfahren bestimmt. Dabei wird eine Anhörung bzw. Beteiligung der jeweiligen Gebietskörperschaften und Betroffenen sowie der Öffentlichkeit und die Abwägung ihrer Belange durchgeführt. Eine Entschädigung der Eigentümer für die Nutzungseinschränkungen ist üblich. Die zuständige Behörde erlässt die Nutzungsregelung als Rechtsverordnung. Festsetzungen aus Planfeststellungen und Nutzungsregelungen sind der kommunalen Bauleitplanung (FNP und B-Plan) vorgegeben und von ihr nachrichtlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB), da es sich um Festsetzungen von überörtlicher Bedeutung aufgrund eigener gesetzlicher Vorschriften handelt. Es verbleibt dazu kein eigener Darstellungs- bzw. Festsetzungsspielraum für die Gemeinde.

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