- Substanzteilung (Gesamthand)
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Die Substanzteilung an Gesamthandeigentum bedeutet grundsätzlich die endgültige Aufhebung der Gesamthandgemeinschaft und des Gesamthandeigentums. Diese wurde früher als Watschierung (Watschar), Totteilung[1], Tatteilung[2], Realteilung oder Grundteilung[3] bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtswirkung
Durch die Substanzteilung des Gesamthandobjektes wird die Gesamthandgemeinschaft grundsätzlich aufgelöst (im Gegensatz zur Nutzungsteilung bzw. der Verwaltungsteilung), bei welcher die Gesamthandgemeinschaft weiter besteht.
Wurde die Substanzteilung im Rahmen eines belehnten Gesamteigentums vollzogen, konnte dies unter Umständen das Lehen selbst beeinträchtigen.[4] Daher wurde in der Praxis versucht, überwiegend nur eine Nutzungs- oder Verwaltungsteilung des Gesamthandeigentums zu etablieren, um diese Rechtsfolgen zu vermeiden.
Wiedervereinigung
Eine einmal erfolgte Substanzteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden (zum Beispiel durch Vorkaufs- oder Einstandsrechte), sofern die Gesamthandgemeinschaft teilweise fortbestand.
Siehe auch
- Ganerbschaft und Ganerbenburg
- Hausgesetz und Primogenitur und Senioratsprinzip
- Nutzungsteilung (Gesamthand) Nutzungsteilung bei Gesamthandeigentum (Örterung, Mutschierung)
- Verwaltungsteilung (Gesamthand) Verwaltungsteilung bei Gesamthandeigentum (Auszeigung)
Literatur
- Carl Friedrich Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen 1836
- Deutsches Rechtswörterbuch (Online-Ausgabe)
Weblinks
- Deutsches Rechtswörterbuch
- Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Online-Ausgabe)
Einzelnachweise
- ↑ Die Bezeichnung Totteilung bezieht sich darauf, dass die Gesamthandgemeinschaft durch diese Teilung endgültig aufgelöst wird (die Gemeinschaft danach tot ist).
- ↑ Auch als Dattheilung oder Thatteilung bezeichnet – Aufteilung durch eine aktive Handlung (Tat).
- ↑ Die Bezeichnung Grundteilung bezieht sich darauf, dass die Gesamthandgemeinschaft durch diese Teilung der Grundsubstanz (Gesamthandobjekt) endgültig aufgelöst wird. Die Bezeichnung bezieht sich somit nicht nur auf die Aufteilung von Grundstücken oder eines Fruchtgenusses aus der Gesamthand.
- ↑ Carl Friedrich Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen 1836, Band III, S. 251.
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