- Verwaltungsteilung (Gesamthand)
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Die Verwaltungsteilung bei Gesamthandeigentum führt zur Erlangung unterschiedlicher Vorteile auf der Gesamthandgemeinschaft für die ansonsten gleichermaßen Berechtigten. Diese wurde früher auch als Auszeigung bezeichnet. Die Verwaltungsteilung des Gesamthandeigentums bedeutet daher die faktische Teilung der Verfügungsgewalt über die Gesamthandsache.
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Der Begriff Auszeigung für die Verwaltungsteilung wurde in der Vergangenheit auch in verschiedenen anderen Zusammenhängen verwendet (Grenzangaben, Holzanweisung, Maut, Zuweisung).[1]
Rechtswirkung
Durch die Verwaltungsteilung wird die Verwaltung des Gesamthandeigentums auf die Gesamthänder entsprechend der Vereinbarung zur Sonderverwaltung in Verbindung mit einer Sondernutzung aufgeteilt. Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten (Gegensatz: Substanzteilung).
Wiedervereinigung
Eine einmal erfolgte Verwaltungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden.
Siehe auch
- Ganerbschaft und Ganerbenburg
- Hausgesetz und Primogenitur und Senioratsprinzip
- Nutzungsteilung (Gesamthand) Nutzungsteilung bei Gesamthandeigentum
- Substanzteilung (Gesamthand) Substanzteilung bei Gesamthandeigentum (Watschierung)
Literatur
- Carl Friedrich Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen 1836
- Deutsches Rechtswörterbuch (Online-Ausgabe)
Weblinks
- Deutsches Rechtswörterbuch
- Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Online-Ausgabe)
Einzelnachweise
- ↑ Siehe dazu die Beispiele in der Online-Ausgabe des Deutsches Rechtswörterbuch.
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