Hausgesetz

Hausgesetz

Als Hausgesetz, Hausordnung oder Hausvertrag bezeichnet man Regelungen, die sich Familien des Hochadels gaben (und in Liechtenstein noch heute geben), um familien- und vermögensrechtliche Fragen zu regeln. Der Grund dafür ist, dass in den meisten Monarchien das staatliche Recht den Hochadel berechtigte, seine Angelegenheiten autonom zu regeln.

Inhaltsverzeichnis

Thronfolge

Geregelt wurde üblicherweise vor allem das Erbrecht bzw. Thronfolgerecht, zum Beispiel der Vorrang der Erstgeborenen (Primogenitur), der Ausschluss der weiblichen Erbfolge gemäß der Lex Salica oder auch ihre Zulassung, zum Beispiel in der Pragmatischen Sanktion von 1713. Vor Erlassung dieser Hausgesetze waren oft alle Söhne eines Herrschers aus standesgemäßer Ehe gleichberechtigte Thronerben, was zur Zersplitterung des Herrschaftsgebietes führen musste.

In Liechtenstein wird die Thronfolge bis heute durch Hausgesetz und nicht durch ein staatliches Thronfolgegesetz geregelt. Art. 3 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 lautet: Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet.

Disziplinäre Aufsicht

Zu den familienrechtlichen Regelungen gehörte, dass das Oberhaupt der Familie, meist der regierende Monarch, häufig das Recht hatte, die Letztentscheidung über den Aufenthaltsort, den Hofstaat, den Ehepartner und Auslandsreisen eines Prinzen oder einer Prinzessin seines Hauses zu treffen. Weiters hatte das Familienoberhaupt als Schiedsrichter in Streitfällen der Familienmitglieder untereinander zu fungieren; die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde zumeist ausgeschlossen. Damit sollten Glanz und Ansehen der Dynastie gesichert werden. Besondere Regeln legten fest, unter welchen Bedingungen nicht ebenbürtige Ehepartner gestattet wurden und wie ein Mitglied des Hauses aus diesem ausscheiden konnte bzw. dass ein weibliches Mitglied bei Heirat ausscheiden musste.

Familienstiftung

Viele hochadelige Familien besaßen Fideikommisse, das sind unveräußerliche Familienstiftungen. Das Familienoberhaupt hatte zu entscheiden, wie der Ertrag dieses Sondervermögens zur repräsentativen Lebensgestaltung jener Familienmitglieder zu verwenden war, die kein ausreichendes eigenes Privatvermögen hatten. Die Regeln dafür waren meist Bestandteil der Hausgesetze. (In Republiken wurden diese Fideikommisse oft per Gesetz abgeschafft, das Familienoberhaupt zum Alleineigentümer.)

Heutige Geltung

Viele ehemals hochadelige Familien beachten ihre Hausgesetze auch heute noch. Diese werden als Vertrag gemäß den Regeln des Bürgerlichen Rechts formuliert. Die Gültigkeit eines den Regeln des Hausgesetzes folgenden Erbvertrages wurde im Falle der Familie Preußen vom Bundesgerichtshof bestätigt.[1] Das Bundesverfassungsgericht verwarf dieses Urteil jedoch nach einer Verfassungsbeschwerde von Friedrich Wilhelm, dem ältesten Sohn Louis Ferdinands durch die Entscheidung vom 22. März 2004 (Az: 1 BvR 2248/01), weil es mit der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Abschaffung der Monarchie als Staatsform unvereinbar sei.[2]

Zur heutigen Geltung der Hausgesetze in Liechtenstein siehe oben unter Thronfolge.

Einzelne Hausgesetze

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Urteil des BGH über die Erbfolge in der Familie Preußen
  2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Hausgesetz (Preußen) — Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen )Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341,… …   Deutsch Wikipedia

  • Hausgesetz — Haus|ge|setz, das (früher): Sonderregelung bes. vermögens u. erbrechtlicher Fragen für die Familien des Hochadels …   Universal-Lexikon

  • Achilleisches Hausgesetz — Achilleisches Hausgesetz,   Gesetz (1473) zur Regelung der Erbfolge im Haus Hohenzollern, Dispositio Achillea …   Universal-Lexikon

  • Hausgesetze — Hausgesetze, die für die Familien des hohen Adels in Betreff der unter ihren Gliedern geltenden besonderen Familien u. Erbfolgerechte bestehenden Satzungen. Die H. sind bald eigentliche Gesetze, insofern sie von dem Oberhaupte eines souveränen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Alois von Liechtenstein — Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein …   Deutsch Wikipedia

  • Hans-Adam II. — Fürst Hans Adam II. von und zu Liechtenstein Hans Adam II. (voller Name: Johannes Adam Ferdinand Alois Josef Maria Marko d Aviano Pius von und zu Liechtenstein; * 14. Februar 1945 in Zürich, Schweiz) ist regierender Fürst und Staa …   Deutsch Wikipedia

  • Witthum — Witthum, 1) im Allgemeinen jede von Seiten des Mannes zu Gunsten des Unterhaltes seiner Ehefrau für den Fall, daß sie dereinst einmal Wittwe werden sollte, getroffene Fürsorge. Ein solches W. kann durch Rechtsgeschäfte der verschiedensten Art… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sophie in Bayern (1967) — Erbprinzessin Sophie Elizabeth Marie Gabrielle von und zu Liechtenstein, Gräfin zu Rietberg (* 28. Oktober 1967 in München; geb. Sophie Elizabeth Marie Gabrielle Herzogin in Bayern) ist die älteste der fünf Töchter von Max Emanuel Herzog in… …   Deutsch Wikipedia

  • Friedrich Wilhelm (Hessen-Kassel) — Kurfürst Friedrich Wilhelm, Landgraf von Hessen Kassel Friedrich Wilhelm I. (* 20. August 1802 in Schloss Philippsruhe bei Hanau; † 6. Januar 1875 in Prag) war der letzte Kurfürst und Landesherr von Hessen Kassel aus dem …   Deutsch Wikipedia

  • Friedrich Wilhelm I. (Hessen) — Kurfürst Friedrich Wilhelm, Landgraf von Hessen Kassel Friedrich Wilhelm I. (* 20. August 1802 in Schloss Philippsruhe bei Hanau; † 6. Januar 1875 in Prag) war der letzte Kurfürst und Landesherr von Hessen Kassel aus dem …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”