- Obergerichtliche Erprobung
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Die obergerichtliche Erprobung ist in einigen Bundesländern eine Voraussetzung für die Beförderung von Richtern. Ein Richter auf Lebenszeit muss sich in der Regel erproben lassen, bevor ihm ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, also etwa das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht oder eines Richters am Oberlandesgericht.[1] Nicht zu verwechseln ist die Erprobung mit der Probezeit bei Arbeitsverhältnissen oder mit der Übertragung des Amtes eines Richters auf Probe: bei der Erprobung wird das Beförderungsamt noch nicht übertragen, auch nicht probehalber.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf
Die Erprobung erfolgt durch Abordnung des jeweiligen Richters in einen Senat des Obergerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit, also zum Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht, Landesarbeitsgericht oder Landessozialgericht. Dort leistet der Richter im Wesentlichen die gleiche Arbeit wie die anderen Senatsmitglieder dort. Die Abordnung dauert in Nordrhein-Westfalen in der Regel neun Monate. Zum Abschluss der Erprobung wird der Richter beurteilt.
Ersatzerprobung
Die Erprobung kann im Einzelfall ersetzt werden durch eine Tätigkeit in einer internationalen Institution.
Richterliche Unabhängigkeit
Der Bundesgerichtshof als Dienstgericht des Bundes[2] und das Bundesverfassungsgericht[3] haben festgestellt, dass das Erfordernis der Erprobung nicht die richterliche Unabhängigkeit verletze. Auch wenn sich der Richter bei einer Erprobung besonderen Herausforderungen stelle, sei er bei seinen Entscheidungsentwürfen weisungsfrei.
Einzelnachweise
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