Obergerichtliche Erprobung

Obergerichtliche Erprobung

Die obergerichtliche Erprobung ist in einigen Bundesländern eine Voraussetzung für die Beförderung von Richtern. Ein Richter auf Lebenszeit muss sich in der Regel erproben lassen, bevor ihm ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, also etwa das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht oder eines Richters am Oberlandesgericht.[1] Nicht zu verwechseln ist die Erprobung mit der Probezeit bei Arbeitsverhältnissen oder mit der Übertragung des Amtes eines Richters auf Probe: bei der Erprobung wird das Beförderungsamt noch nicht übertragen, auch nicht probehalber.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf

Die Erprobung erfolgt durch Abordnung des jeweiligen Richters in einen Senat des Obergerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit, also zum Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht, Landesarbeitsgericht oder Landessozialgericht. Dort leistet der Richter im Wesentlichen die gleiche Arbeit wie die anderen Senatsmitglieder dort. Die Abordnung dauert in Nordrhein-Westfalen in der Regel neun Monate. Zum Abschluss der Erprobung wird der Richter beurteilt.

Ersatzerprobung

Die Erprobung kann im Einzelfall ersetzt werden durch eine Tätigkeit in einer internationalen Institution.

Richterliche Unabhängigkeit

Der Bundesgerichtshof als Dienstgericht des Bundes[2] und das Bundesverfassungsgericht[3] haben festgestellt, dass das Erfordernis der Erprobung nicht die richterliche Unabhängigkeit verletze. Auch wenn sich der Richter bei einer Erprobung besonderen Herausforderungen stelle, sei er bei seinen Entscheidungsentwürfen weisungsfrei.

Einzelnachweise

  1. Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten -- AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2010 - I B. 61) - JMBl. NRW S. 136
  2. Urteil vom 16. März 2005 – RiZ(R) 2/04 –, DRiZ 2005, 353
  3. Kammerentscheidung vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05

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  • Erprobung — bezeichnet die Probezeit eines Beamten auf Probe oder Richters auf Probe, den Zeitraum, den ein Beamter auf Lebenszeit auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt wird, siehe Erprobung eines Beamten in dem ein Beamter auf Lebenszeit oder den… …   Deutsch Wikipedia

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