- Dienstliche Beurteilung
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Dienstliche Beurteilung ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht. Die Beurteilung bezieht sich auf die Leistungsbewertung der Beamten und ist für Bundesbeamte in den §§ 40 ff. der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt, wobei für die Landes- und Kommunalbeamten in den jeweiligen Bundesländern nahezu identische Regelungen bestehen.
Nach den Vorschriften zur dienstlichen Beurteilung sind Eignung und Leistung aller Beamten regelmäßig (nach Ablauf von bestimmten Höchstfristen, die maximal 5 Jahre betragen) oder aus besonderem Anlass (Bewerbung auf eine andere Stelle) zu beurteilen. Die Beurteilung soll sich auf allgemeine und geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit erstrecken und mit einer abschließenden Gesamtnote enden (§§ 40 f. BLV).
Die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt aufgrund fehlender Außenwirkung, ist aber eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
Die Gesamtnoten in aufsteigender Reihenfolge von schlecht nach gut:
- erfüllt nicht die Anforderungen (= nicht geeignet)
- erfüllt noch die Anforderung (= noch geeignet)
- erfüllt die Anforderungen (= geeignet)
- erfüllt voll die Anforderung (= uneingeschränkt geeignet)
- tritt hervor (= gut geeignet)
- tritt erheblich hervor (diese Beurteilung wird in vielen Behörden faktisch für eine Beförderung benötigt) (= Sehr gut geeignet)
- hervorragend (= Vorzüglich geeignet)
Besondere Regelungen gelten bei Schwerbehinderten, Dienstkräfte im Mutterschutz und im Erziehungsurlaub. In der Beurteilung sind Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzuzeigen (Regelung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst).
Beurteilender ist der Dienststellenleiter. Er entscheidet aufgrund der Anregungen der Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten.
Eine Probezeitbeurteilung wird erstellt, wenn ein Beamter die beamtenrechtliche Probezeit beendet hat. Alle folgenden Beurteilungen sind periodische Beurteilungen. Für die Bemessung der Beurteilungsnote führen Vorgesetzte in regelmäßigen Abständen sog. Beurteilungsnotizen.
Angestellte und Arbeiter erhalten ein Arbeitszeugnis.
Literatur
- Helmut Schnellenbach: Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter. Loseblattwerk. C.F. Müller, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-3661-9
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