Probezeit

Probezeit

Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Dieser ist bei einem Arbeitsverhältnis, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und beim Erhalt des Führerscheins gebräuchlich.

Inhaltsverzeichnis

Probezeit eines Arbeitsverhältnisses

Situation in Deutschland

Bei Arbeitsverhältnissen kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Höchstdauer der Probezeit darf auch bei einfach gelagerten Tätigkeiten ausgeschöpft werden.[1] Eine Probezeit kann ebenso in einem befristeten Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart werden. Während der Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Aus einem Tarifvertrag kann sich eine kürzere Frist ergeben. Die Probezeit trägt den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragsparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können.[2]

Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der allgemeine Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird. Für Schwangere besteht bereits während der ersten sechs Monate, also auch während einer vereinbarten Probezeit der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Auch die Kündigung während der Probezeit bedarf der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Probezeit ist zu unterscheiden von einem von vornherein befristeten Probearbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Situation in Österreich

Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht vereinbart werden, sie kann jedoch auch durch den Kollektivvertrag vorgegeben sein. In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis während der Probezeit von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Die Probezeit darf bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen nicht mehr als einen Monat betragen, bei Lehrverhältnissen ist sie mit drei Monaten beschränkt. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt der darüber hinausgehende Teil als befristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit. Wenn keine Probezeit vereinbart wird, oder dauert das Arbeitsverhältnis länger als die Probezeit, gelten die gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Kündigungsfristen.

Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses

Auch das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Vor allem dient sie dazu, dass sich der Ausbilder und der Auszubildende gegenseitig kennenlernen. Die Probezeit ist eine Bedenkzeit

  • für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
  • für den Ausbilder, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Sie wird in die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages eingetragen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.[3] Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Die Probezeit verlängert sich in diesen Fällen nicht automatisch. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage.

Probezeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Im Dienstverhältnis eines Beamten oder Richters bezeichnet die Probezeit den Zeitraum in dem der Beamte oder Richter bereits eingestellt, aber noch nicht dauerhaft angestellt ist. Der Beamte bzw. Richter tut bereits aufgrund eines Dienstleistungsauftrags Dienst als Beamter auf Probe bzw. Richter auf Probe an einer Behörde bzw. einem Gericht, ihm ist jedoch noch keine Planstelle zugewiesen.

Probezeit beim Erwerb der Fahrerlaubnis

Situation in Deutschland

Bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Delinquent an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.

Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert. Der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse L, M, S und T wird jedoch nicht auf die Probezeit angerechnet.

Der Katalog der Zuwiderhandlungen, welche während der Probezeit zur Anordnung eines Aufbauseminars führen, befindet sich in der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Er ist aufgegliedert in die Abschnitte A und B.

Abschnitt A: Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Straftaten:

Ordnungswidrigkeiten:

Abschnitt B: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Verstöße nach Abschnitt B sind:

Straftaten:

  • Fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • Sonstige Straftaten im Straßenverkehr, die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind.
  • Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG

Diese Straftaten fallen aber nur dann unter Abschnitt B, wenn sie nicht bereits direkt zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

Ordnungswidrigkeiten:

Alle Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens € 40,- Geldbuße oder einem Fahrverbot belegt sind und die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind.

Situation in Österreich

Siehe Mehrphasenausbildung.

Situation in der Schweiz

Siehe Grünes L.

Siehe auch

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008, 6 AZR 519/07
  2. Aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/4902, S. 9
  3. § 22 Berufsbildungsgesetz
  4. http://www.kba.de/cln_007/nn_124736/DE/Punktsystem/Punktekatalog/geschwindigkeiten__lkw__obus.html
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