- Option (Umsatzsteuerrecht)
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Unter Option versteht man im Umsatzsteuerrecht die Behandlung eines steuerfrei gestellten Umsatz als steuerpflichtig. Ein Unternehmer kann bei der Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 9 UStG den Verzicht einer Steuerbefreiung im Sinne von § 4 UStG erklären. Für gewisse Umsätze sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor - gleichzeitig ist jedoch ein Vorsteuerabzug in der Regel ausgeschlossen. Vorteil der Behandlung eines steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig ist, dass hierdurch ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG beim optierenden Unternehmer ermöglicht wird.
Allgemeines
Voraussetzungen für die Option sind
- der Umsatz bei dem zur Steuerpflicht optiert wird muss steuerfrei nach § 4 Nr. 8a bis g, Nr. 9a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG sein (sog. verzichtsfähige Umsätze)
- der Umsatz muss an einen anderen Unternehmer
- für dessen Unternehmen bewirkt werden.
Zu beachten ist, dass der Verzicht auf einzelne Umsätze beschränkt werden kann. Erbringt der Unternehmer mehrere steuerfreie Leistungen für welche jeweils die Voraussetzung für die Option gegeben sind, so besteht die Optionsmöglichkeit für jeden einzelnen Umsatz. Eine Verpflichtung die Option für alle gleichartigen Umsätzen vorzunehmen besteht nicht.
- Beispiel:
- Ein Arzt erbringt in der Regel steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG. Da diese Umsätze des Arztes nicht zu den verzichtsfähigen Umsätzen des § 9 Abs. 1 UStG zählen kann der Arzt auch nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Ausübung der Option
Die Ausübung der Option erfolgt dadurch, dass der Steuerpflichtige den steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Die geschieht durch offenem Umsatzsteuerausweis in der Rechnung in der die Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abgerechnet und die Umsatzsteuer in der Steueranmeldung beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird. Zusätzliche Voraussetzungen für die Option zur Steuerpflicht sind gem. § 9 Abs. 3 UStG bei Grundstücksveräußerungen zu beachten. Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks über einen Kaufvertrag kann die Option nur in dem gem. § 311b BGB notariell beurkundeten Kaufvertrag vorgenommen werden. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Option zur Steuerpflicht spätestens bis zur Abgabe der Gebote zu erklären.
Einschränkung der Option
Die Option ist gem. § 9 Abs. 2 UStG insbesondere bei Vermietung und Verpachtung eingeschränkt. Hier ist die Option nur möglich, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht einschränken (sog. Abzugsumsätze). Voraussetzung ist folglich, dass der Leistungsempfänger Umsätze erzielt, die gem. § 15 Abs. 1 und 3 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen.
- Beispiel:
- Ein Vermieter überlässt einem Exporteur Geschäftsräume. Die Vermietungsleistungen zählen zu den verzichtsfähigen Umsätzen. Der Exporteur erbringt zwar steuerfreie Ausfuhrleistungen nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG. Diese steuerfreien Umsätze berechtigen jedoch gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 UStG zum Vorsteuerabzug (sog. Abzugsumsätze). Folglich ist die Option gegenüber dem Exporteur zulässig.
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