Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine auf dem Recht der Europäischen Union basierende Gesellschaft, die z. B. in Deutschland und Österreich als Personengesellschaft betrachtet wird. Ihr Zweck ist die Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten. Sie wurde am 25. Juli 1985 als erste europäische Unternehmensform von der damals noch EWG eingeführt und gilt in Deutschland als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Eine EWIV kann nach EU-Recht in Verbindung mit nationalem Recht eines Mitgliedstaates von Gesellschaften (z. B. GmbH, AG, KG, oHG usw.) und anderen Einheiten des öffentlichen (z. B. Gemeinden, Kammern, Universitäten, kirchliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder TV-Anstalten usw.) oder des Privatrechts (z. B. Vereine, Stiftungen usw.) gebildet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen. Eine EWIV kann nicht mehr als 500 Personen beschäftigen wegen des Mitbestimmungsumgehungsverbots (Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, DrittelbG).

Inhaltsverzeichnis

Gründung und Rechtsfähigkeit

Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Unternehmenssitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Der einzelne Mitgliedstaat bestimmt jedoch, ob und inwieweit die in seiner Rechtsordnung gegründeten EWIV Rechtspersönlichkeit besitzen. Das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz zur Europäischen EWIV-Verordnung verweist auf Regelungen über die offene Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit im Sinne einer Gesamthandsgemeinschaft, sie ist keine juristische Person wie AG und GmbH und wird im (deutschen) Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt (und ist dafür auch nicht publizitätspflichtig). In der Praxis spielt diese Frage keine Rolle, weil kraft EU-Recht jede EWIV Verträge abschließen kann, klagen oder verklagt werden kann und einen Geschäftsführer hat (diesen ähnlich wie bei einer GmbH). Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden (EG-Amtsblatt S, auch unter http://ted.europa.eu;/ oftmals dort durch die vielen nationalen Handelsregisterbehörden verwechselt mit der "Europa-AG" Societas europaea [S.E.], oder gar nicht zur Publikation weitergeleitet; für einen vollständigen Überblick wird man wohl auf das EU-Kommissionsprojekt eines horizontal verknüpfbaren Unternehmensregisters in den Mitgliedstaaten warten müssen[1]).

Sitz

Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegen sein; er kann unter bestimmten Bedingungen (u. a. einstimmige Beschlussfassung; keine weiteren Verpflichtungen gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherung) innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden. Für die Sitzverlegung innerhalb des Sitzlandes genügt ein Mehrheitsbeschluss.

Seit 1. Januar 1994 gibt es den Europäischen Wirtschaftsraum (heute aus der EU-27 sowie den drei EFTA-Staaten, die mitmachen: Norwegen, Island, Liechtenstein). Es können also auch in diesen drei Ländern EWIV gegründet werden (1 erfolgte Gründung/Löschung in Liechtenstein; im Juni 2009 wurde der Startschuss für die Gründung einer Geothermieforschungs-EWIV mit Sitz in Island gegeben) bzw. Mitglieder aus diesen drei Ländern können in einer EWIV, die ihren Sitz in der EU hat, teilnehmen (dies ist recht häufig der Fall).

In einem Drittland (z. B. Schweiz, Russland, Japan usw.), also in jedem nicht der EU angehörenden Land, kann eine EWIV einen Zweigsitz errichten, wenn dies nach den dort geltenden Registereintragungsregeln möglich ist.

Es empfiehlt sich jedoch nicht unbedingt, Zweigsitze zu errichten, weil diese alle Betriebsstätten sein können und daher besteuert werden müssten, was in der Regel nicht beim Sitz einer EWIV erfolgt.

Rechte der Mitglieder; assoziierte Mitglieder

Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt (allerdings nicht mehr als 50%, auch nicht 0%). In der Praxis geschieht dies häufig zum Schutz von Minderheiten, z. B. der Gründungsmitglieder, die eventuell sonst überstimmt werden könnten und dann somit die Idee der EWIV Schaden nehmen könnte. Das Abstimmungsverfahren wird von der Mitgliederversammlung, mindestens aber der EG-Verordnung festgelegt.

Viele EWIV haben das Problem, dass sie bestehende Kooperationen mit Mitgliedern aus Drittländern einbeziehen wollen, diese aber nicht EU-Mitgliedsstaaten sind (Drittländer sind so z. B. die Schweiz, Türkei, Russland, die USA, die Balkan-Staaten usw.). Hierzu gibt es in der Regel die Möglichkeit, diese Mitglieder als "assoziierte Mitglieder" aufzunehmen. Auch die Europäische Kommission geht von dieser Möglichkeit aus, die der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) der Mitglieder entspringt. Assoziierte Mitglieder können normalerweise nicht mitstimmen, können aber - da Abstimmungen in einer EWIV zu 99% immer einvernehmlich verlaufen - "indikativ" abstimmen, d. h. ihre Abstimmung wird separat von den anderen Mitgliedern zu Protokoll genommen. Auch in der Haftung gibt es Unterschiede: Sie sind nicht Teil der gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung wie die aus der EU kommenden Mitglieder, sondern nur intern - also im Ausgleichsverfahren - kann man ihre anteilige Mithaftung vertraglich festlegen. Etwa im Bereich der EWIV für Forschung gibt es sehr häufig assoziierte Mitglieder. [2]

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte der EWIV werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen: gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern und dem oder den Geschäftsführern. Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören. Es gilt dabei das Prinzip der Fremdorganschaft. Das bedeutet, dass mit der Geschäftsführung ein Dritter (Externer) beauftragt werden kann.

In vielen EU-Mitgliedstaaten - nicht aber z. B. in Deutschland - kann auch eine externe Kapitalgesellschaft (die nicht einmal ihren Sitz in der EU haben muss), also eine juristische Person, die Geschäftsführung übernehmen, freilich nur vertreten durch eine natürliche Person. Außerdem kann auch jeder Staatsangehöriger eines Drittlandes bzw. jemand, der dort seinen (ständigen) Wohnsitz hat, die Geschäftsführung einer EWIV übernehmen.

Kapitalausstattung

Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Eine EWIV muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein. Es steht ihren Mitgliedern frei, sich anderer Finanzierungsmethoden zu bedienen.

Rechnungslegung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

Gewinnverteilung

Die Vereinigung hat nicht den Zweck Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Ihre Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Die Gewinne einer EWIV gelten als die Gewinne ihrer Mitglieder und sind auf diese nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Besteuerung

Die Gewinne oder Verluste einer EWIV sind von ihren Mitgliedern zu versteuern. Gemäß Art. 40 EG-VO entfallen daher (für die EWIV) z. B. Körperschaft- und Gewerbesteuer in Deutschland; andere Steuern wie etwa Umsatzsteuer, Lohnsteuer für Mitarbeiter usw., muss eine EWIV jedoch bezahlen. Gewerbesteuer: die Gewinne bzw. Verlust unterliegen bei den Mitgliedern ggf. der Gewerbesteuer, Siehe § 5 Satz 4 GewStG. Mitglieder einer EWIV haften gesamtschuldnerisch für die Gewerbesteuer siehe dazu (§ 5 Satz 4 GewStG bzw. Abschnitt 36 GewStR). Die eventuelle Bildung von Rücklagen ist nach dem nationalen Steuergesetzen (EStG, KöStG)zu beurteilen, ebenso wie die Rechnungslegung bzw. die Beurteilung über die Zulässigkeit von Betriebsausgaben.

Siehe auch: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer.

Haftung der Mitglieder

Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Artikel 24 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85. Dies in einer sog."Subsidiärhaftung", d.h. erst haftet die EWIV als solche (die ja auch z. B. Stammkapital ansammeln kann, bzw. mit ihrem eigenen Vermögen), dann erst die Mitglieder. Die Haftung kann aber auch vertraglich limitiert werden (hiervon machen insbesondere einige Forschungs-EWIVs aus dem Bereich von Universitäten Gebrauch); die Eintragung einer "EWIV mit beschränkter Haftung" (die es ursprünglich in Deutschland einige Male gab) ist jedoch EU-rechtlich unzulässig.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der EWIV finden sich in

  • der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 -
  • dem EWIV-Ausführungsgesetz[1] vom 14. April 1988.

Im Übrigen sind in Deutschland ggfs. die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, falls das EU-Recht, das Ausführungsgesetz oder die Statuten Fragen offen lassen. Durch entsprechende Statutengestaltung kann man den Rückgriff auf oHG-Recht (deutsches HGB, BGB) minimalisieren.

Bezeichnung und Kurzform

Im Gegensatz zur Societas Europaea (SE) und zur Societas Cooperativa Europaea (SCE) hat die Rechtsform der EWIV keine sprachunabhängige Bezeichnung und Kurzform. Sie entstand als erste transnationale Rechtsform in der EU im Jahr 1985 nach 15 Jahren Diskussion; im Gegensatz zu späteren Rechtsformen dachte man damals noch nicht an eine (lateinische) Bezeichnung.

Die Bezeichnungen und Kurzformen für die EWIV in den Amtssprachen der Europäischen Union lauten:

  • bulgarisch: Европейско обединение по икономически интереси (ЕОИИ)
  • dänisch: Europæisk økonomisk firmagruppe (EØFG)
  • deutsch: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
  • englisch: European Economic Interest Grouping (EEIG)
  • estnisch: Euroopa majandushuvigrupp (EMHG)
  • finnisch: Eurooppalainen taloudellinen etuyhtymä (ETEY)
  • französisch: Groupement européen d'intérêt économique (GEIE)
  • griechisch: Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ)
  • irisch: Grupail Eorpach um Leas Eacnamaioch (GELE)
  • italienisch: Gruppo europeo di interesse economico (GEIE)
  • lettisch: Eiropas Ekonomisko interešu grupa (EEIG)
  • litauisch: Europos ekonominių interesų grupė (EEIG)
  • maltesisch: Grupp Ewropew ta’ Interess Ekonomiku (GEIE)
  • niederländisch: Europees economisch samenwerkingsverband (EESV)
  • polnisch: Europejskie zgrupowanie interesów gospodarczych (EZIG)
  • portugiesisch: Agrupamento europeu de interesse económico (AEIE)
  • rumänisch: Grup European de Interes Economic (GEIE)
  • schwedisch: Europeisk ekonomisk intressegruppering (EEIG)
  • slowakisch: Európske zoskupenie hospodárskych záujmov (EZHZ)
  • slowenisch: Evropsko gospodarsko interesno združenje (EGIZ)
  • spanisch: Agrupación europea de interés económico (AEIE)
  • tschechisch: Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS)
  • ungarisch: Európai Gazdasági Egyesülés (EGE)

Anzahl

Bis zum 28. August 2010 wurden insgesamt ca. 2.100 EWIVs gegründet, wovon ca. 300 wieder aufgelöst wurden. In Deutschland waren es bis zu diesem Zeitpunkt 319 EWIVs (davon 59 wieder aufgelöst), in Österreich 33 (1 aufgelöst) und in Liechtenstein (als EWR-Mitglied) 1 (1 aufgelöst) [3]. Insgesamt schätzt man (Hochrechnung des Europäischen EWIV-Informationszentrums, Dezember 2010), dass es eine "Dunkelziffer" von ca. 15% der Eintragungen in der EU gibt: wegen Verzögerungen zwischen Statutenunterzeichnungen und Eintragung ins Handelsregister, wegen Nicht-Weitergabe der Daten vom Handelsregister ans EU-Amtsblatt S, oder auch einige EWIV, die zwar ordnungsgemäß funktionieren, aber nicht eingetragen sind.

Beispiele

Literaturhinweise

  • Zahorka, Hans-Jürgen: Gründung und Betrieb einer EWIV, Stand: 30. August 2010, download unter www.libertas-institut.com/de/PDF/BasicScript.pdf
  • Ernst, Meike C.: Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche, Vdm Verlag Dr. Müller, ISBN 3-8364-0574-1
  • Zahorka, Hans-Jürgen: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - Eine Rechtsform für Kooperation in der Unternehmenspraxis - Eine kurze praktische Einführung; Libertas Paper 59; Sindelfingen 2004; 52 S.; ISBN 978-3-921929-07-0
  • EWIV/EEIG/GEIE eJOURNAL, elektronische Zeitschrift des Europäischen EWIV-Informationszentrums (unregelmäßig; gratis), download unter www.libertas-institut.eu (EWIV-Informationszentrum) oder Bestellung unter ewiv@libertas-institut.com

Quellen

  1. Siehe ständige Erhebungen des Europäischen EWIV-Informationszentrums, das unter www.ewiv.eu eine ständige Liste mit Einzelstatistiken zu EWIV in den Mitgliedsländern führt.
  2. Hans-Jürgen Zahorka: Die Teilnahme von Drittstaatenunternehmen an einer EWIV. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht. 1994, 201.
  3. http://www.libertas-institut.com/de/EWIV/statistik.pdf
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