- Rechtsfähigkeit (Deutschland)
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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB.
Im Gegensatz zu einem rechtsfähigen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Rechtsobjekte sind beispielsweise nicht selbstständig klagefähig und können auch nicht selbstständig einen Rechtstitel erwirken oder durchsetzen.
Siehe auch: Internationales Privatrecht
Inhaltsverzeichnis
Natürliche Personen
Natürliche Personen sind alle Menschen. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod (vgl. § 1922 BGB). Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Die Beendigung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes.[1] Nach dem Tod besteht keine Rechtsfähigkeit, aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.
Bis in das 19. Jahrhundert hinein wurde als Strafe auf den bürgerlichen Tod erkannt, welcher einen vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hatte. Vor Inkrafttreten des BGB gab es noch den Klostertod. Gemäß § 1199 XI ALR galten Mönche und Nonnen in Sinne des bürgerlichen Rechts mit Ablegung des Gelübdes als verstorben. Nach § 1200 XI ALR waren sie demnach unfähig, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen.
Wegen der Abschaffung der Fiktionen des bürgerlichen Todes und des Klostertodes gibt es heute praktisch keine Rechtsordnung mehr, die Mensch-Sein und Rechtsfähigkeit trennt. Da die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen Ausdruck der Menschenwürde ist, hielte eine solche ausländische Vorschrift auch dem Ordre-public-Vorbehalt nicht stand.[2]
Erheblich kann die Anwendung ausländischen Rechts werden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfähigkeit Neugeborener geht. Viele Rechtsordnungen lassen den Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterleibe nicht genügen, sondern fordern die Lebensfähigkeit des Neugeborenen über einen gewissen Zeitraum [3]. Umstritten ist die Handhabung ausländischer Vorschriften durch deutsche Gerichte und Behörden, welche bereits einer Leibesfrucht Rechtsfähigkeit zubilligen. Die herrschende Meinung qualifiziert Art. 7 EGBGB so, dass „Person“ im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst [4]. Dieser Meinung gemäß ist dann die Erbfähigkeit der Leibesfrucht oder ihre Fähigkeit Zuwendungen unter Lebenden zu erhalten, nach dem Erbrecht oder Schenkungsrecht zu beurteilen, was auf die Person, die vererbt oder der schenkt, anzuwenden ist.
Gesellschaften
Rechtsfähig sind neben allen natürlichen auch juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Anders als bei Menschen ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit an juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften nicht Ausdruck der natürlichen Würde, sondern unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs zu sehen. Deshalb kann die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften in den unterschiedlichen Rechtsordnungen völlig verschieden geregelt sein.
Inländische Gesellschaften
Juristische Personen
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch die konstitutive Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.
Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähig sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die BGB-Außengesellschaft.[5]
Ausländische Gesellschaften
Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut, dem die ausländische Gesellschaft untersteht.
Übersicht über die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht
Rechtsfähig sind
- natürliche Personen, d.h. jeder Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
- juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B.
- die Körperschaften des Privatrechts (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige privatrechtsfähige Personenvereinigungen)
- eingetragene Verein (e.V.); § 21 iVm. § 65 BGB
- die Aktiengesellschaft (AG); § 1 Abs. 1 S. 1 AktG
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); § 13 Abs. 1 GmbHG
- die eingetragene Genossenschaft (eG); § 17 Abs. 1 GenG
- die Stiftung des bürgerlichen Rechts; § 80 Abs. 2 BGB
- die Körperschaften des Privatrechts (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige privatrechtsfähige Personenvereinigungen)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 89 Abs. 1 BGB
- die Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern ihr Rechtsfähigkeit verliehen ist (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige öffentlich-rechtliche Personenvereinigungen)
- die Stiftung des öffentlichen Rechts, soweit ihr Rechtsfähigkeit verliehen ist
- die Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihr die Rechtsfähigkeit im Einzelfall oder durch Gesetz verliehen worden ist.
Teilrechtsfähig sind (partielle Rechtsfähigkeit)
- ein Embryo, der erzeugt, aber noch nicht geboren wurde (rechtlicher Terminus: Nasciturus), egal ob er natürlich oder in vitro erzeugt wurde; er ist Träger von zahlreichen Schutzrechten, gegen Körperverletzungen, Tötung u.Ä. Delikte geschützt und erbfähig (§ 1923 Abs. 2 BGB); werden Unterhaltspflichtige getötet, hat er eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger (§ 844 Abs. 2 BGB)
- ein Embryo, der im Rechtssinne noch nicht erzeugt, also nicht empfangen wurde, indem er sich in der Uterusschleimhaut einnistet (rechtlicher Terminus: Nondum Conceptus); bei ihm ist der Rechtsschutz weiter abgestuft, gleichwohl kann er durch Rechtsgeschäfte Dritter berechtigt werden
- teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts
- die offene Handelsgesellschaft (oHG); § 124 Abs. 1 HGB
- die Kommanditgesellschaft (KG); § 161 Abs. 2 iVm. § 124 Abs. 1 HGB
- die Partnerschaftsgesellschaft (PartG); § 7 Abs. 2 PartGG iVm. § 124 HGB
- auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch genannt BGB-Gesellschaft [6]; §§ 705 ff. BGB
- soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
- Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen,
- auch ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren, also etwa bei
- Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
- Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
- soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
- die Wohnungseigentümergemeinschaft [7]; § 10 Abs. 6 WEG
- der nicht eingetragene (sog. nichtrechtsfähige) Verein; § 21 BGB
Nicht rechtsfähig sind
- die Erbengemeinschaft; §§ 2032 ff. BGB
- die BGB-Innengesellschaft; §§ 705 ff. BGB
- eine Bruchteilsgemeinschaft; §§ 741 ff. BGB
- ein Investmentfonds, § 1 iVm. § 30 InvG
- der Restrukturierungsfonds; § 9 Abs. 1 RStruktFG
- der Nachlass eines Verstorbenen; § 1958 BGB,
- die GEZ, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (s. Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Einzelnachweise
- ↑ vgl. § 3 TPG, vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100
- ↑ §1 I 1 lit.b Rdnr. 4 Christian von Bahr, Internationales Privatrecht, Zweiter Band, C.H. Beck Verlag.
- ↑ Art. 725, 906 frz. Cc; Art. 30 span.Cc Art. 41 philippinischer Cc
- ↑ §1 I 1 lit.c Rdnr.5 Christian von Bahr, IPR Zweiter Band
- ↑ BGH Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056.
- ↑ nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 Gz. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 und bis dann herrschender rechtswissenschaftlicher Meinung
- ↑ BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05
Literatur
- Reinhard Damm: Personenrecht. Klassik und Moderne der Rechtsperson. In: Archiv für die civilistische Praxis AcP). 202. Bd., 2002, S. 840–879 (2. Teilband).
- Matthias Lehmann: Der Begriff der Rechtsfähigkeit. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 207. Bd., 2007, S. 225–255 (1. Teilband).
- Dieter Reuter: Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit. Rechtstheoretische und rechtspraktische Anmerkungen zu einem großen Thema. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 207. Bd., 2007, S. 673–717 (2. Teilband).
- Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Stämpfli, Bern 1999, ISBN 3-7272-1501-1.
Weblinks
- Schematische Übersicht über die wichtigsten Rechtssubjekte (PDF-Datei; 68 kB)
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