- Remuneration
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Remuneration (lat. remuneratio - Belohnung) ist ein Begriff in angelsächsischen und kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. In etwa entspricht der Begriff dem der Gratifikation des deutschen Arbeitsrechts, einer über das Grundgehalt hinausgehenden Belohnung.[1] Des Weiteren gibt es die remuneratorische Schenkung, die von der Gratifikation bzw. Remuneration abzugrenzen ist.
Inhaltsverzeichnis
Österreich
Die Remuneration (siehe § 16 Angestelltengesetz) sind Sonderzahlungen über den Lohn hinaus, die periodisch ausgezahlt werden. Sie sind mit den Gratifikationen im deutschen Arbeitsrecht vergleichbar.[2] Beispiele sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration. § 16 AngG ermöglicht im Kollektiv- oder Individualarbeitsvertrag einen Anspruchs zu begründen.[3]
Remuneratorische Schenkung
Deutschland
Der Begriff der remuneratorischen Schenkung definiert der Bundesgerichtshof als Rechtsgeschäft, durch das der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt.[4] Der Begriff ist im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst nicht mehr zu finden[5] obwohl der Begriff früher in Gesetz und Rechtspraxis eine (umstrittene) Rolle gespielt hat. Daraus wird geschlossen, dass auf solche „Belohnungen“ oder "belohnenden Schenkungen" nur Schenkungsrecht anzuwenden sind. Zwischen nachträglicher entgeltlicher Entlohnung (vertragliches Entgelt) und unentgeltlicher Belohnung (Schenkung) zu unterscheiden ist schwierig.[6]
Österreich
Die belohnende Schenkung der §§ 940, 941 wird auch remuneratorische Schenkung genannt.[7]
Weblinks
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Wiktionary: remuneration – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
- ↑ vergl. Renumerieren aus Meyers Konversationslexikon von 1888, Band 13, S. 13.723
- ↑ Theo Mayer-Maly: „Probleme der Kodifikation des Arbeitsrechts in Österreich“, in: Theo Mayer-Maly: „Ausgewählte Schriften zum Arbeitsrecht“, Wien 1991, S. 151.
- ↑ Wolfgang Kozak: "Wichtiges aus dem Angestelltenrecht", 2009, PDF
- ↑ Lindenmaier-Möhring § 516 Nr 15.
- ↑ Motive zu dem Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, Amtliche Ausgabe Berlin Leipzig 1888, S. 289
- ↑ Sefrin, in: jurisPK-BGB 4. Aufl. 2008; Staudinger/Susanne Wimmer-Leonhardt (2005), § 516 BGB Rn. 160, 72.
- ↑ Helmut Koziol, Peter Bydlinski, Raimund Bollenberger: Kurzkommentar zum ABGB, Wien New York 2005, §§ 940, 941 Rn 1.
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