Sozialbetrug

Sozialbetrug

Sozialbetrug bezeichnet einen Tatbestand nach § 153 d des österreichischen Strafgesetzbuches, der zum 1. März 2005 eingeführt wurde.[1]

Merkmale

Ein Sozialbetrug liegt vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers beabsichtigt, keine oder keine ausreichenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich tut. Bedingter Vorsatz ist für die Strafbarkeit ausreichend. Der Tatbestand ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Übersteigen die vorenthaltenen Beiträge und Zuschläge 50.000 €, steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Der Tatbestand gilt auch für leitende Angestellte wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen.

Einzelnachweise

  1. Neuer Straftatbestand Sozialbetrug ab 1. März 2005, Kanzlei Dr. Klinger & Rieger, Salzburg
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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