Thronfolge (Luxemburg)

Thronfolge (Luxemburg)

Die Thronfolge im Großherzogtum Luxemburg wird durch die Verfassung vom 9. Juli 1848 geregelt.

Art. 3 der Verfassung lautet: „Die Krone des Großherzogtums ist erblich in der Familie Nassau, und zwar in Gemäßheit des Vertrages vom 30. Juni 1783, des Art. 71 des Wiener Traktats vom 9. Juni 1815 und des Londoner Vertrags vom 11. Mai 1867.“[1]

„Das Thronfolgerecht in Luxemburg ist, mangels einer weiteren gesetzlichen Bestimmung, so, wie es das gemeine deutsche Recht aussagt, die agnatische Erbfolge (salisches Erbfolgerecht nur von Mann zu Mann), wobei erst bei der Ermangelung eines männlichen Thronfolgers innerhalb des bestehenden großherzoglichen Hauses die weibliche Thronfolge eintritt, um dann sofort wieder agnatisch in dem neuen großherzoglichen Hause wird. Sollte also ein Großherzog nur Töchter haben, so folgt ihm auf den Thron sein Bruder, der Bruder seines Vaters oder seines Großvaters oder Urgroßvaters väterlicherseits (sofern diese von der, das neue großherzogliche Haus gründende regierenden Großherzogin abstammen) und erst, wenn alle männlichen Mitglieder des neuen großherzoglichen Hauses gestorben sind und keine männlichen Nachkommen haben, ist die älteste Tochter des zuletzt regierenden Großherzogs und in deren Ermangelung deren Bruders Tochter und in Ermangelung einer solchen die Schwester des letzten Großherzogs thronfolgeberechtigt (weibliche Thronfolge beim Aussterben im Mannstamm nach der Pragmatischen Sanktion).“[2] [3]

Einzelnachweise

  1. vgl. Verfassungstext Original Französisch.
  2. vgl. Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom 9. Juli 1848 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1868 auf www.verfassungen.eu.
  3. vgl. Hérédité de la couronne du Grand-Duché.

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