- Unbegründetheit
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Als unbegründet bezeichnet die juristische Fachsprache einen Antrag, eine Klage, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel, der oder dem durch eine Gerichts- oder Behördenantwort der Erfolg verwehrt wird, ohne dass aber die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Eingabe bestritten wird. In diesem Sinn setzt die Feststellung der Unbegründetheit ein Urteil, einen Beschluss, einen Entscheid oder eine Verfügung als Ergebnis einer Prüfung der Sache voraus. Dadurch wurde dann ein Sachurteil erreicht, möglicherweise mit Fristauslösung für allfällige Anfechtung. Vgl. auch res judicata.
Zu unterscheiden davon ist das bloße Fehlen einer Begründung. Bleibt ein Antrag, eine Klage, ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel innerhalb etwaiger Frist ohne Begründung, so kann damit je nach Prozessordnung eine Zulässigkeitsbedingung verfehlt worden sein. Es sind aber auch Verfahrensordnungen denkbar, in denen ein bestimmter Antrag keine Begründung enthalten darf. Ist die Begründung für die jeweilige Eingabe gestattet oder gefordert, dann kann sie üblicherweise von der behördlichen oder gerichtlichen Antwort übernommen, nicht übernommen oder modifiziert werden (Ermittlung von Amtes wegen). Die dafür verwendete und die derart hergestellte Begründung fällt aber üblicherweise nicht mehr unter die hiesige Terminologie. Eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung wird durch ihre bloße „Unbegründetheit“ nicht automatisch ungültig oder nichtig.
Siehe auch
- Zulässigkeit
- Unzulässigkeit
- Begründetheit
- Begründungspflicht
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