Vorsteuerpauschale

Vorsteuerpauschale

Unternehmen müssen i. d. R. gem. § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer auf Inlandsleistungen ans Finanzamt abführen und erhalten gem. § 15 UStG die Umsatzsteuern auf Leistungen anderer Unternehmer (sog. Vorsteuern) erstattet. Bestimmte Gruppen können ihr Vorsteuerguthaben pauschal ermitteln, die Vorsteuerpauschale.

Sonstige Gruppen

Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige können gem. § 23 UStG i. V. m. § 69 und § 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung voll (s. Anlage A) oder teilweise (s. Anlage B) die Vorsteuerbeträge ermitteln. Unterliegt das Unternehmen der Buchführungspflicht oder führt Umsätze von mehr als € 61.356 pro Kalenderjahr aus, kann sie diese Regelung nicht Anspruch nehmen. Unternehmer können auch auf die Anwendung dieser Regelung für eine Dauer von mindestens 5 Jahren Dauer verzichten und den Betrag nach allgemeinen Vorschriften ermitteln.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

Nach § 23a UStG beträgt der Vorsteuerbetrag pauschal 7 % der Umsätze. Unterliegt die Körperschaft der Buchführungspflicht oder führt Umsätze von mehr als € 35.000 pro Kalenderjahr aus, kann sie diese Regelung nicht Anspruch nehmen. Sie kann auch auf die Anwendung dieser Regelung für eine Dauer von mindestens 5 Jahren Dauer verzichten und den Betrag nach allgemeinen Vorschriften ermitteln.

Land- und Forstwirte

Nach § 24 UStG werden Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben von Land- und Forstwirten pauschal ermittelt. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Land- oder Forstwirt nicht auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichtet hat.

Gem. Abs. 1 müssen auf die Umsätze der land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen seit 2007 Umsatzsteuer in folgender Höhe aufgeschlagen werden:

1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Ausnahme von Sägewerkserzeugnisse) 5,5 Prozent,

2. für Sägewerkserzeugnisse, Getränke, alkoholischen Flüssigkeiten und sonstige Leistungen 19 Prozent (ausgenommen der nach Anlage 2 des UStG ermäßigt besteuerte Leistungen),

3. für die übrigen Umsätze 10,7 Prozent.

Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. In den Fällen von Nr. 1 und 3 beträgt somit die Zahlungsschuld an das Finanzamt Null.

Exportleistungen (Umsätze gem. § 4 Abs. 1 - 7 UStG) sind steuerfrei, aber die Vorsteuerbeträge werden unverändert ermittelt.

Land- und Forstwirte haben gemäß § 24 Abs. 4 UStG die Möglichkeit, bis zum 10. Kalendertag des Folgekalenderjahres auf die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für mindestens 5 Jahre Dauer zu verzichten. Entstehen z.B. durch größere Bauvorhaben relativ hohe Vorsteuerguthaben, ist die Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften für den Unternehmer günstiger.


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