Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG) regelt mehrere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschiedlicher Märkte. Die Vorschriften, die aus der Nachkriegszeit stammen und mit den damaligen Gegebenheiten von gewisser Relevanz waren, haben heute keine wesentliche Bedeutung mehr. Wegen Verstoßes gegen das WiStrG wurde 2008 gerade einmal eine Person verurteilt (2007 wurde niemand wegen einer solchen Tat verurteilt).[1] Das WiStrG 1954 trat an die Stelle des WiStG 1949 (vom 26. Juli 1949).

Das WiStG dient in erster Linie als Sammelbecken für Blankettvorschriften in Verwaltungsgesetzen bzw. auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Kurztitel: Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Abkürzung: WiStG (1954), seltener: WiStrG (1954)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-11
Ursprüngliche Fassung vom: 9. Juli 1954
(BGBl. I S. 175)
Inkrafttreten am: 10. Juli 1954
Neubekanntmachung vom: 3. Juni 1975
(BGBl. I S. 1313)
Letzte Änderung durch: Art. 55 G vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1872)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom 8. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Materieller Gehalt

Die Strafvorschriften des § 1 WiStrG 1954 stellen Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften unter Strafe. Dabei geht es in erster Linie um Delikte, die die Bevölkerung besonders treffen (Verstöße gegen das Wirtschaftssicherstellungsgesetz, das Verkehrssicherstellungsgesetz, das Ernährungssicherstellungsgesetz und das Wassersicherstellungsgesetz). Diese Delikte sind weitgehend auch schon durch das Kernstrafrecht im StGB abgedeckt. Verstöße gegen Preisauszeichnungen werden als Ordnungswidrigkeiten in § 3, § 4 i.V.m. § 16 WiStrG erfasst. Hier können auch Verstöße gegen die PAngV durch § 3 WirStG erfasst werden.[2] § 5 WiStrG flankiert hingegen den Schutz gegen den Mietwucher, der im Übrigen auch nach § 291 StGB erfasst werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WiStG erläutert denn auch, wann ein Mietpreis unangemessen hoch ist (vgl. auch komplementär Art. 229 § 3 Abs. 11 EGBGB).

Die § 7 bis § 13 WiStrG enthalten ergänzende Vorschriften, u.a. zur Vermögensabschöpfung bzgl. des Mehrerlöses und der Einziehung.

Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 2010 wurden die Vorschriften der §§ 20, 21a und 22 WiStrG gestrichen. Eine Aufgabe des gesamten Gesetzes ist offensichtlich nicht geplant, auch wenn die Vorschriften insbesondere § 3 WiStrG zweifelhaft im Bezug zum Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG sind.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3 Strafverfolgung, Tabelle 2.1
  2. vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2005, 91.
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