Einziehung

Einziehung

Das Rechtsinstitut der Einziehung ist eine Anwendung der Beschlagnahme mobiler und immobiler Sachen und somit ein Begriff aus dem deutschen Strafverfahrensrecht.

Deutschland

Voraussetzung für eine Einziehung ist grundsätzlich das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Gemeint ist damit eine vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat. Damit unterscheidet sich die Einziehung vom Verfall (Recht) nach § 73 StGB, bei dem eine rechtswidrige Tat ausreicht. Nur wenn es sich um Gegenstände handelt, die die Allgemeinheit gefährden können oder zur Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen werden, genügt auch bei der Einziehung eine rechtswidrige Tat. Letzteres wird im sog. selbständigen Einziehungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers durch das Gericht geprüft (§§ 440ff StPO).

Der Begriff wird angewendet auf Tatmittel und -werkzeuge sowie Gegenstände, die durch die Tat selbst hervorgebracht worden sind, so z.B. Falschgeld und gefälschte Urkunden.

Sie soll bewirken, dass sich Mobilien nicht mehr im illegalen Besitz (z. B. Waffen) befinden bzw., um einen weiteren Umgang damit (z. B. Kraftfahrzeug, mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist) zu unterbinden.

Eine Einziehung ist nur durch einen Richter durch Beschluss oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr im Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen. Diese Maßnahmen können mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.

Sie ist im Vorgriff auf das Gerichtsverfahren eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zur „Sicherung des Verfahrens“. In welchen Fällen Gegenstände als Einziehungsgegenstände behandelt werden können, richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Nebenstrafrechts.

Rechtsgrundlagen sind in Deutschland die §§ 74 ff. StGB.

Schweiz

Die Einziehung ist in der Schweiz in den Artikeln 69 bis 73 des Strafgesetzbuches geregelt.

Eingezogen werden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, dazu bestimmt waren oder durch diese hervorgebracht wurden, bei Vermögenswerten auch dann, wenn sie als Preis oder Lohn für die Begehung durch Dritte dienen sollten oder einer kriminellen Organisation gehören. Gegenstände, die die Sicherheit gefährden, können ausserdem unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Sind Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann das Gericht auf eine Ersatzforderung erkennen, die durch die verantwortlichen Personen an den Staat zu leisten ist.

Nach Artikel 73 können eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte zu Gunsten der durch die Straftat geschädigten Personen verwendet werden.

Im Unterschied zum deutschen Recht ist der Verfall (Recht) dem schweizerischen Recht fremd; die Einziehung setzt daher keine besondere Art der Begehung einer Tat (wie Vorsatz) oder deren besondere Schwere voraus.

Siehe auch

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Synonyme:

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