- Wirtschaftsstrafrecht
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Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen. Es handelt sich dabei um die staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität. Es dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung.
Während bis weit in die 80er Jahre die Materie des Wirtschaftsstrafrechtes, ja selbst die Vokabel, nur wenigen Spezialisten geläufig war und es kaum Abhandlungen dazu gab, wird der Begriff seit Anfang der 90er Jahre mit wachsender Intensität in der Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit und der Öffentlichkeit gebraucht.
Der Begriff "Wirtschaftsstrafrecht" ist nicht gesetzlich definiert. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck. Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie "Wirtschaftsstrafrecht".
Das erste Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 listete das geltende Wirtschaftsstrafrecht auf und reduzierte durch die Einführung von Ordnungswidrigkeiten statt Straftaten den Einfluss der Verwaltungsbehörden, in deren Händen bislang vielfach die Steuerung der Wirtschaft durch Ordnungsstrafgewalt lag. Die durch dieses Gesetz und seine unmittelbaren Nachfolger (aktuell gilt das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG 1954)) geregelte Materie sind vor allem Preisregulierungen (z. B. Mietpreisüberhöhungen), Wucher und Marktordnung. Seine praktische Bedeutung ist gering.
In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt wird, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich. Dieser liegt primär in folgendem:
Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen (niedergelegt in § 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).
Spektakuläre Einzelfälle (z. B. FlowTex, Jürgen Schneider, Mannesmann-Prozess, VW-Korruptionsaffäre) zeigen, dass die durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden immens sein können. Dabei soll kennzeichnend für die Wirtschaftskriminalität sein, wie kriminologische Untersuchungen zeigen, dass ein großes Dunkelfeld existiert und eine Vielzahl der Delikte nicht aufgeklärt wird.
Weblinks
- § 74c Gerichtsverfassungsgesetz
- http://www.bka.de/pks/pks2006/p_3_19.pdf -- Abschnitt 3.19 "Wirtschaftskriminalität" der Polizeilichen Kriminalstatistik 2006 Bundesrepublik Deutschland des BKA (Bundeskriminalamt). http://www.bka.de/pks/pks2006/index.html -- Gesamtverzeichnis PKS 2006. http://www.bka.de/pks/index.html -- Statistiken früherer Jahre. (PDF-Datei; 27 kB)
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