Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen

Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen

Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen ist ein kurzer Aufsatz von Immanuel Kant aus dem Jahr 1797, in dem er die Auffassung vertrat, dass es selbst bei Gefahr für Leib und Leben kein Recht auf eine Lüge („Notlüge“) gibt.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Kant wandte sich mit dem Aufsatz gegen Benjamin Constant, der die Auffassung vertreten hatte: „Der sittliche Grundsatz: es sei eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, würde, wenn man ihn unbedingt und vereinzelt nähme, jede Gesellschaft zur Unmöglichkeit machen. Den Beweis davon haben wir in den sehr unmittelbaren Folgerungen, die ein deutscher Philosoph[1] aus diesem Grundsatze gezogen hat, der so weit geht zu behaupten: daß die Lüge gegen einen Mörder, der uns fragte, ob unser von ihm verfolgter Freund sich nicht in unser Haus geflüchtet, ein Verbrechen sein würde.“

Kant hingegen, der den Artikel Constants auf sich bezog,[2] verteidigte seine These: „Die Lüge also, bloß als vorsätzlich unwahre Deklaration gegen einen andern Menschen definiert, bedarf nicht des Zusatzes, daß sie einem anderen schaden müsse; wie die Juristen es zu ihrer Definition verlangen (mendacium est falsiloquium in praeiudicium alterius.[3]) Denn sie schadet jederzeit einem anderen, wenn gleich nicht einem andern Menschen, doch der Menschheit überhaupt, indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht.“

Zunächst verwies Kant auf den Unterschied von Wahrheit als erkenntnistheoretischem Begriff und Wahrhaftigkeit als moralischer Tugend: „Weil Wahrhaftigkeit eine Pflicht ist, die als die Basis aller auf Vertrag zu gründenden Pflichten angesehn werden muß, deren Gesetz, wenn man ihr auch nur die geringste Ausnahme einräumt, schwankend und unnütz gemacht wird“, kam Kant zu dem Schluss: „Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Konvenienzen einzuschränkendes Vernunftgebot; in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu sein.“

Grundlage für diese Auffassung ist die in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten entwickelte Pflichtethik Kants, die ihn zum Kategorischen Imperativ führt. Eine Lüge beeinträchtigt immer den Wert der Wahrhaftigkeit. Kant wandte sich damit gegen ethische Auffassungen, die die Zweckrationalität eines am Nutzen orientierten Utilitarismus als vorrangiges Prinzip verfolgen (Konsequentialismus). Die Pflicht zur Wahrhaftigkeit ist hingegen eine unbedingte Pflicht, weil das Vertrauen auf Versprechen einer der Grundsätze ist, die die menschliche Gesellschaft zusammenhält.

Im rechtlichen Bereich ist eine Lüge nur strafbar, wenn die Falschrede in betrügerischer Absicht (falsiloquium dolosum) erfolgt. In anderer Hinsicht ist die Lüge ein Verstoß gegen eine Tugendpflicht. Tugendpflichten sind zunächst nur subjektiv. Kant klammert die Frage der persönlichen Haltung zur Lüge und damit die Frage der Güterabwägung aus und behandelt die Frage als Rechtsproblem, so der Hinweis in der Fußnote. Für ihn kann es kein Recht auf Lüge geben.[4] Das Verbot der Lüge, die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, gilt dennoch allgemein, weil sonst die Grundlage jeder Gemeinschaft und damit auch die Möglichkeit des Kategorischen Imperativs formal aufgehoben ist. Wann gelogen werden darf, würde dann nach subjektiven Maßstäben bestimmt werden. Wer diesem Prinzip folgt, schließt sich a priori von der Gemeinschaft aus. Deshalb kann auch kein Gesetz den Menschen zum Lügen zwingen.[5]

Kritik

Für den Aufsatz gilt alle Kritik, die sich gegen Kants Moralphilosophie überhaupt richtet, wie die These einer Leerformel von Hegel.[6] Ähnlich die Feststellung von Adorno und Horkheimer in der Dialektik der Aufklärung: „Die reine Vernunft wurde zur Unvernunft, zur fehler- und inhaltslosen Verfahrensweise.“[7]

Aber auch gegen das absolute Lügenverbot findet sich eine breite Front der Kritik. Schon früh kritisierte Schopenhauer: „Die, auf Kants Veranlassung, in manchen Kompendien gegebenen Ableitungen der Unrechtmäßigkeit der Lüge aus dem Sprachvermögen des Menschen sind so platt, kindisch und abgeschmackt, dass man, nur um ihnen Hohn zu sprechen, versucht werden könnte, sich dem Teufel in die Arme zu werfen und mit Talleyrand zu sagen: ‚Der Mensch hat die Sprache erhalten, um seine Gedanken verbergen zu können‘.“[8] Allgemein wird Kant Rigorismus vorgeworfen, weil er zugunsten des Prinzips des Kategorischen Imperativs die Möglichkeit der Lösung eines Interessenkonflikts hintenanstellte.[9] Eine bekannte Kritik ist die von Ernst Tugendhat, der vorschlägt, einen Wertekonflikt, der auf der Entgegensetzung zwei unterschiedlicher Maximen beruht, zu lösen, indem man in einem Zwischenschritt eine neue Maxime entwickelt, die beiden Werten (dem Schutz des Lebens ebenso wie dem Gebot der Wahrhaftigkeit) Rechnung trägt. Genau diesen Weg ist Kant aber nicht gegangen. Tugendhat stellt fest: „Kant selbst hat das genannte Beispiel freilich gerade umgekehrt entschieden, mit einer sehr merkwürdigen Argumentation. Der prinzipielle Grund, warum für Kant Pflichtenkollisionen kaum eine Rolle spielten, war die Annahme, dass negative Pflichten [etwas nicht zu tun] immer vor positiven Pflichten [etwas zu tun] einen Vorrang haben. Auf diese Weise kann, außer innerhalb konfligierender positiver Pflichten, keine Kollision entstehen, da die negative Pflicht immer auch schon erfüllt ist, wenn die Person nichts tut. Zwischen negativen Pflichten können daher keine Kollisionen auftreten, und jede Kollision zwischen einer negativen und einer positiven Pflicht ist für Kant schon zugunsten der negativen entschieden.“[10]

Literatur

  • Georg Geismann, Hariolf Oberer (Hrsg.): Kant und das Recht der Lüge. Königshausen & Neumann, Würzburg 1986, ISBN 3-88479-252-0
  • Arno Baruzzi: Philosophie der Lüge. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1996, ISBN 3-534-13054-5
  • Martin Annen: Das Problem der Wahrhaftigkeit in der Philosophie deutschen Aufklärung. Ein Beitrag zur Ethik und zum Naturrecht im 18. Jahrhundert. Königshausen & Neumann, Würzburg 1997, ISBN 3-8260-1226-7, insbesondere S. 97–124
  • Simone Dietz: Immanuel Kants Begründungen des Lügenverbots. In: Rochus Leonhardt, Martin Rösel (Hrsg.): Dürfen wir lügen? Neukirchener, Neukirchen-Vluyn 2002, ISBN 3-7887-1929-X, S. 91–115

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Constant bezog sich auf: Johann David Michaelis: Moral, hrsg. von Carl Friedrich Stäudlin, Göttingen 1792
  2. so auch die Fußnoten im Text
  3. Übersetzung: Eine Lüge ist eine Falschaussage, zum Schaden [Vorurteil/Irrtum] eines Anderen.
  4. Otfried Höffe: Kant. Beck, München 7. Aufl. 2007, 199f
  5. Hariolf Oberer: Kant. Analysen, Probleme, Kritik. Band 3, Königshausen & Neumann, 1997, 69
  6. Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie III. Theorie-Werkausgabe. Hrsg. v. Eva Moldenhauer u. Karl Markus Michel. Bd. 20. Suhrkamp, Frankfurt 1971, 367–369
  7. Max Horkheimer und Theodor W. Adorno: Dialektik der Aufklärung, S. Fischer, Frankfurt 1969, Nachdruck als Taschenbuch 1988, 82
  8. Arthur Schopenhauer: Die beiden Grundprobleme der Ethik. Über die Grundlage der Moral, § 17, Zürich 1977, 265
  9. Michael Hauskeller: Ich denke, aber bin ich? Beck, München 2003, 123–125
  10. Ernst Tugendhat: Vorlesungen über Ethik. Suhrkamp, Frankfurt 3. Aufl. 1995, 148f

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