Condictio certae creditae pecuniae
- Condictio certae creditae pecuniae
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Die condictio certae creditae pecuniae ist die Klage (Römisches Recht) des Gläubigers auf die Rückgabe des Betrages, welcher der Schuldner im Rahmen eines Darlehens erhalten hat. Vorauszusetzen ist außerdem die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtung zur Leistung des Betrages bei Fälligkeit. Das Darlehen (mutuum) im römischen Recht ist unentgeltlich, daher müssen allfällige Zinsen gesondert durch Stipulation vereinbart werden. Diese wären mit der actio ex stipulatu einklagbar.
Vgl. auch: actio certae creditae pecuniae
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actio certae creditae pecuniae — Die actio certae creditae pecuniae oder auch condictio certae creditae pecuniae war im römischen Recht die Klage des Gläubigers auf Rückgabe des Betrages, welcher der Schuldner im Rahmen eines Darlehens (mutuum) erhalten hat. Vorauszusetzen ist… … Deutsch Wikipedia
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