Condictio ob causam finitam

Condictio ob causam finitam
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Bei der condictio ob causam finitam handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), die in § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB eigens geregelt ist.

Bei der condictio ob causam finitam hat ursprünglich ein Rechtsgrund bestanden, der später ex nunc weggefallen ist, beispielsweise eine Schenkung, die später nach § 530 BGB widerrufen wurde. Darin unterscheidet sich die condictio ob causam finitam von der condictio indebiti, bei der nie ein Rechtsgrund bestanden hat, sei es, dass ein solcher von Anfang an nichtig war, oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist.

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