Condictio ob rem

Condictio ob rem

Die Condictio ob rem (unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGB kennt. Sie ist geregelt in § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird.

Die Bestimmung bereitet seit ihrer Einführung Schwierigkeiten in der Anwendung, da der Zweck wohl mehr als ein Motiv, aber weniger als die Geschäftsgrundlage sein muss. Teilweise wird eine so genannte Rechtsgrundabrede gefordert.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsnatur

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die condictio ob rem eine Leistungskondiktion ist. § 815 enthält eine eigene Kondiktionssperre für diesen Anspruch. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten kann und der Leistende das gewusst hat oder wenn der Leistende den Erfolg wider Treu und Glauben verhindert hat.
Teilweise wird in der Literatur angenommen, die condictio ob rem sei der Grundfall der Leistungskondiktion, da die condictio indebiti, bei der solvendi causa geleistet wird, nur ein Spezialfall der datio ob rem sei. Praktische Unterschiede ergeben sich daraus aber nicht.

Anwendung

Die condictio ob rem hat in der Rechtsprechung bisher hin und wieder für die Rückabwicklung sog. unbenannter Zuwendungen Beachtung gefunden. Mittlerweile wird jedoch § 313 BGB - Wegfall der Geschäftsgrundlage - als spezieller angesehen.
Im übrigen kann, aufbauend auf ihrem historischen Ursprung, gesagt werden, dass sie immer dort anzuwenden ist, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht einklagbar ist (so genannte Veranlassungsfälle). So wird sie immer noch in den so genannten Schwarzkauffällen anwendbar sein: dort schließen Käufer und Verkäufer zum Schein einen Kaufvertrag zu einem niedrigeren Preis ab, um sich Steuern zu ersparen, während sie zum objektiven Wert des Grundstücks einig werden. Hier ist der erklärte nach außen tretende Kaufvertrag - das simulierte Rechtsgeschäft - mangels Geschäftswille nach § 117 I BGB nichtig. Auf den dahinter stehenden gewollten Vertrag - das dissimulierte Rechtsgeschäft - finden gemäß § 117 II die Vorschriften Anwendung, die für diese Rechtsgeschäfte gelten. Da die Parteien den gewollten Vertrag nicht beurkunden konnten, ist dieser gemäß §§ 311b I S.1, 125 S. 1 wegen Formverstoßes nichtig. Er kann nur durch Auflassung und Eintragung gemäß §§ 311 b I 2, 873, 925 geheilt werden. Oft zahlt der Käufer hier den Kaufpreis trotz Nichtigkeit, um den Verkäufer zur Auflassung und Eintragung zu bewegen. Dieser Erfolg ist nicht klagbar, da der Vertrag nichtig ist. Weigert sich der Verkäufer nach Leistungserhalt, kann der Käufer nicht gemäß § 812 I 1, 1. Alt, sog. condictio indebiti vorgehen, da die Kondiktionssperre aus § 814 greift: der Käufer hat in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet. Hier hilft sodann die condictio ob rem.
Zu einem Fall beim Schwarzkauf siehe BGH NJW 1980, 451 und zuletzt NJW 2004, 512ff. für eine Leistung in der Erwartung, Sozius zu werden. Der Umfang des Anspruchs richtet sich wie bei den anderen Bereicherungsansprüchen nach §§ 818 ff. BGB.

Ein praktischer Anwendungsfall der condiction ob rem ist überdies die sog. Zweckschenkung. Dort wendet der Schenker dem Beschenkten einen Gegenstand in einer bestimmten Erwartung zu, die aber nicht erfüllt wird. Wenn dieser Zweck der Schenkung zwar nicht Vertragsinhalt geworden ist, zwischen den Parteien aber eine entsprechende Übereinstimmung bestand, kann die condictio ob rem anwendbar sein. Beispiel ist die Schenkung eines Unternehmens in der enttäuschten Erwartung, der Beschenkte werde dies fortführen.

Siehe auch

Literatur

  • Schwarz/Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Vahlen, 2. Auflage 2006,
  • Reuter/Martinek, Bereicherungsrecht, Mohr Siebeck, 1983.
  • Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II/2, C.H. Beck, 13. Auflage 1995.
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