- Condictio indebiti
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Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz).
Eine condictio indebiti liegt vor, wenn zwar geleistet wurde, aber nie ein Rechtsgrund für die Leistung bestanden hat, der Empfänger der Leistung daher keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Hierbei kann es sein, dass der Rechtsgrund von Anfang an nicht bestand (zum Beispiel sittenwidriger Vertrag), oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist, beispielsweise durch eine Anfechtung.
Beispiel
Eine condictio indebiti kommt sehr häufig in Forderungsabrechnungen von Kreditinstituten vor, indem bei der Forderungsabrechnung falsche Zinssätze angesetzt werden. Die aus der Zahlung der Forderung (durch die zu viel berechneten Zinsen) resultierende Bereicherung führt regelmäßig zu einem Erstattungszwang der Kreditinstitute gegenüber dem Schuldner. Da die Bereicherung sittenwidrig erfolgte, ist auch regelmäßig die Verjährung ausgesetzt.
Siehe auch
- Condictio
- Condictio ob causam finitam
- Condictio ob rem
- Condictio ob turpem vel iniustam causam
- Latein im Recht
Weblinks
- § 812 BGB bei juris
- § 1431 ABGB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS)
- Art. 62 und Art. 62 Obligationenrecht der Schweiz auf der Informationsseite der Schweizerischen Bundesbehörden
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