- Actio de in rem verso
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Die actio de in rem verso oder später auch „Versionsklage“ war ein Klaganspruch des römischen Rechts, der sich noch bis zur Einführung des BGB (1. Januar 1900) halten konnte.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Römisches Recht
Ulpian, ein römischer Jurist, verfasste folgenden Text[1]:
- et regulariter dicimus totiens de in rem verso esse actionem, quibus casibus procurator mandati vel qui negotia gessit negotiorum gestorum haberet actionem quotiensque aliquid consumpsit servus, ut aut meliorem rem dominus habuerit aut non deteriorem.
- (Rohübersetzung: „und sagen wir grundsätzlich, dass der Anspruch wegen Verwendungen auf eine Sache grundsätzlich dann gegeben ist, wenn ein Beauftragter oder sonst ein Geschäftsbesorger den Anspruch aus Geschäftsbesorgung hätte, und immer dann, wenn der Sklave etwas aufgewendet hat, um dem Herrn (Eigentümer) eine Verbesserung seiner Sache zu verschaffen oder ihre Verschlechterung zu verhüten“.)
Nach diesem Gesetz konnten Gläubiger beispielsweise Geld, das sie einem Sklaven geliehen hatten und das dieser in den Haushalt seines Herrn investiert hatte, auch vom Herrn einfordern – obwohl ihr Vertragspartner der Sklave war. Das heißt, an den Nutznießer des Geldes konnten Ansprüche gestellt werden.
Gemeines Recht und preußisches Landrecht
Das Gemeine Recht, das sich teilweise aus dem römischen Recht entwickelt hatte und in Deutschland bis 1900 galt, verallgemeinerte die Regelung und erweiterte sie damit erheblich. Diese sog. Versionsklage war nun immer dann möglich, wenn Personen fremde Geschäfte führten. Ein Anspruch bestand schon, wenn ein Vermögensvorteil irgendwie zurechenbar in das Vermögen eines anderen gelangt war.
Ähnliche Regelungen enthielten auch die §§ 262 ff. I 13 des preußischen allgemeinen Landrechts:
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- Derjenige, aus dessen Vermögen etwas in den Nutzen eines Andern verwendet
worden, ist dasselbe entweder in Natur zurück, oder für den Werth Vergütung zu fordern berechtigt.
Geltendes Recht
Die Konsequenz war, dass man nicht nur damit rechnen musste, Ansprüchen seines Vertragspartners ausgesetzt zu sein, beispielsweise, wenn man etwas auf Grund eines unwirksamen Vertrages erhalten hatte. Daneben musste man auch immer Ansprüche Dritter befürchten (Siehe Zeichnung A). Dabei spielte es keine Rolle, dass man sie sich nicht als Vertragspartner ausgesucht hatte oder sogar überhaupt nicht kannte. Hatte man aus deren Vermögen etwas über andere ohne Gegenleistung erhalten, reichte das als Grund aus. Damit trug nicht mehr jeder das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners, sondern konnte sich beim letzten Empfänger schadlos halten. Dazu musste man nur wissen, wohin der ursprünglich dem Vertragspartner zugewendete Vermögensvorteil geflossen war.
Diese allzu weitreichenden Folgen des Anspruchs führten dazu, dass der Gesetzgeber des deutschen BGB die Versionsklage nicht übernahm. Verkauft also Herr V. eine Sache an Frau K. und diese verkauft weiter an einen Dritten, Herrn D., so kann Herr V., wenn der Vertrag unwirksam war, nur von seinem direkten Vertragspartner Frau K. Wertersatz verlangen. Ist diese zur Zahlung nicht fähig, so kann Herr V. nicht etwa Herrn D. belangen (Siehe Zeichnung B).
Lediglich in § 822 BGB findet sich noch unter engen Voraussetzungen eine Herausgabepflicht Dritter [2]. Bei der Lösung von Bereicherungsfällen spielt die gesetzgeberische Ablehnung der Versionsklage noch heute als Argument der historischen Auslegung eine Rolle.
Quellen
- ↑ 29 ad ed. (Dig. 15.3.3.2)
- ↑ „Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.“
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