- Actio de dolo
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Die actio de dolo, die Klage wegen Arglist, ist im System des Römischen Privatrechts eine subsidiäre Klage. Sie wird auf den Juristen C. Aquilius Gallus zurückgeführt und bei Ulpian folgendermaßen beschrieben: quae dolo malo facta esse dicentur, si de his rebus alia actio non erit et iusta causa esse videbitur, intra annum, cum primum experiundi potestas fuerit, iudicium dabo.
Bezeichnend ist die Subsidiarität der Klage: Sie soll nur gegeben werden, wenn aus einem anderen Grunde nicht geklagt werden kann. Darüber hinaus fällt die Jahresfrist auf, innerhalb derer die actio geltend gemacht werden muss. Diese Regelung findet sich noch heute in § 124 BGB oder Art. 60 ZGB.[1].
Die actio de dolo ist eine Arbitrarklage, das heißt, der Richter stellte zunächst in einem Zwischenentscheid fest, dass Arglist vorlag und gab dem Beklagten auf, das durch Arglist Erlangte herauszugeben. Kam der Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, wurde er auf den einfachen Schadensbetrag verurteilt, andernfalls wurde er im Schlußurteil freigesprochen. Die Verurteilung auf eine actio de dolo führte zur Ehrlosigkeit.
Das Gegenstück zur actio de dolo ist die exceptio doli, die Arglisteinrede, die der Schuldner erheben konnte, wenn er durch Arglist veranlasst wurde, ein Leistungsversprechen abzugeben und der Gläubiger ihn aus diesem Versprechen in Anspruch nehmen wollte.
Siehe auch
Quellenangaben
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