- Wucher
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Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners. Ursachen können zum Beispiel in einer Notlage oder in einer Asymmetrischen Informationsverteilung zu Lasten eines Vertragspartners liegen. An Wucher können zivil- und strafrechtliche Folgen geknüpft sein. In einem auf Privatautonomie aufgebauten Privatrechtssystem stellt der Wucher damit die Ausnahme der staatlichen Preiskontrolle dar.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte und Etymologie
Etymologisch bedeutet „Wucher“ so viel wie Ertrag, vor allem auch reicher Ertrag (vgl. wucherndes Grünzeug), und war daher ursprünglich positiv besetzt. Bei der Leihe von Geld oder Naturalien (hier vor allem Lebensmittel oder Saatgetreide von Bedeutung) waren damit die Zinsen gemeint, die von der Kirche (aber etwa auch in der jüdischen und islamischen Lehre) aus verschiedenen Gründen negativ bewertet wurden: moralisch, weil es bedeutete, die Zwangslage seines Nächsten auszunutzen; philosophisch und theologisch, weil es bedeutete, das an sich unfruchtbare Geld und die Zeit, über die nur Gott zu verfügen hatte, für sich arbeiten zu lassen; und wirtschaftlich-sozial, weil es für solche, die ihrer Schulden nicht mehr Herr wurden, den Ruin bedeutete. Auf der Basis einzelner älterer Bestimmungen erließ die Kirche daher seit dem 12. Jahrhundert ein allgemeines Zinsverbot und bezeichnete jeden, der es übertrat, als Wucherer. Umgangssprachlich werden Wucherer auch als Halsabschneider bezeichnet.
Rechtslage
Deutschland
Zivilrecht
In Deutschland ist Wucher in § 138 Abs. 2 BGB geregelt. Nichtig ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,
- durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Es handelt sich also um eine rechtshindernde Einwendung, das Rechtsgeschäft muss nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Nichtig ist auch das dingliche Erfüllungsgeschäft, weil das Gesetz nicht nur das Versprechen, sondern auch das Gewähren erwähnt. Allerdings bleibt das Erfüllungsgeschäft des Wucherers selbst wirksam. (siehe Wortlaut „... oder gewähren lässt“).
Die engen gesetzlichen Grenzen des Wuchers werden dadurch überbrückt, dass bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften stattdessen § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) mit gleicher Rechtsfolge eingreift.
Voraussetzungen
Damit Wucher vorliegt und das Rechtsgeschäft unwirksam ist, müssen objektive und subjektive Elemente vorliegen.
Auf objektiver Seite müssen Leistung und Gegenleistung in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander stehen. Ob diese Bedingung erfüllt ist, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen. Ein solches Missverhältnis liegt aber meist vor, wenn der Wert der Leistung das Doppelte der Gegenleistung übersteigt. Es ist der Marktwert bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zugrunde zu legen.
Hinzukommen muss aber eine besondere Motivation des Bewuchernden, nämlich das „Ausbeuten“ als bewusstes Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten; es ist Vorsatz erforderlich. Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um die drohende Zwangsversteigerung seines Hauses zu vermeiden, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 20 Prozent pro Monat verzinslich ist). Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein Einwanderer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 € pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.). Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Mit einer Person geringer Intelligenz wird ein für sie eindeutig nachteiliger komplizierter Versicherungsvertrag geschlossen.) Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen (zum Beispiel: Abhängigkeitskrankheit, wie z. B. Alkoholismus.)
Strafrecht
Wucher ist in Deutschland für bestimmte Fälle auch unter Strafe gestellt. § 291 StGB sieht für das Vergehen des Wuchers Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wucher ist ein Offizialdelikt.
Schweiz
Gemäß Art. 21 OR kann eine Partei innerhalb eines Jahres von einem Vertrag zurücktreten, der ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gegenpartei den Vertragsabschluss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigeführt hat.
Art. 157 StGB stellt genau dieses Verhalten zusätzlich unter Strafe. Das Gesetz droht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, falls die wucherische Übervorteilung gewerbsmäßig ausgeübt wurde, gar mit bis zu zehn Jahren.
Zinswucher wird im Bundesgesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1) bezogen auf Konsumkredite oder Leasingverträge gesondert geregelt. In der zugehörigen Verordnung (SR 221.214.11) hat der Bundesrat den maximalen Jahreszins auf 15% festgesetzt.
Siehe auch
Literatur
- Max Neumann: Geschichte des Wuchers in Deutschland bis zur Begründung der heutigen Zinsengesetze (1654) : aus handschriftlichen und gedruckten Quellen dargestellt. Verlag der Buchhandlung des Waisenhauses, Halle 1865 (Digitalisat)
- Harald Siems: Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechtsquellen. (= Monumenta Germaniae Historica; Schriften / Bd. 35). Hahn, Hannover 1992, ISBN 3-7752-5163-4
- Detlev Heinsius: Das Rechtsgut des Wuchers. Zur Auslegung des § 302 a StGB. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, ISBN 3-631-31559-7 (zugl. Dissertation, Rostock 1996)
- Martin Maria Laufen: Der Wucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 StGB). Systematische Einordnung und dogmatische Struktur. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-631-52440-4 (zugl. Dissertation, Rostock 2003)
- Freddy Raphael: Sechstes Bild: Der Wucherer. In: Julius H. Schoeps / Joachim Schlör (Hrsg.): Bilder der Judenfeindschaft. Antisemitismus – Vorurteile und Mythen. Augsburg 1999, S. 103-118, ISBN 3-8289-0734-2.
Weblinks
Wikisource: Gesetz, betreffend den Wucher (Deutschland 1880) – Quellen und VolltexteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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