De-minimis-Beihilfe

De-minimis-Beihilfe

De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union.

Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als De-minimis-Beihilfen die Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.

Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der De-minimis-Verordnung geregelt. Basis ist die EG-Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (EG) auf De-minimis-Beihilfen, die bis 2013 Gültigkeit besitzt. Sie begrenzt den allgemeinen De-minimis-Schwellenwert auf 200.000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren und setzt eine bürgschaftsspezifische Obergrenze. (Davor galt übergangsweise bis Ende Juni 2007 die Verordnung 69/2001 vom 12. Januar 2001; diese begrenzte die Gesamtsumme auf 100.000 Euro.)

De Minimis im Kartellrecht

Demnach wird von einer Wettbewerbsbeschränkung erst ab Erreichen eines gewissen Marktanteils der beteiligten Parteien ausgegangen. Diese entspricht 10 % bei horizontalen Vereinbarungen (Unternehmen auf derselben Wertschöpfungsstufe) und 15 % bei vertikalen Vereinbarungen (Unternehmen auf vor- bzw. nachgelagerten Wertschöpfungsstufen). Bei sehr verpönten Vereinbarungen (Kernbeschränkungen, siehe Art. 81 Abs. 1 EG) gilt diese Ausnahme nicht.

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