Deichlast

Deichlast

Als Deichrecht wird die Gesamtheit der Rechtsnormen bezeichnet, die sich auf die Rechtsverhältnisse der Deiche beziehen. Wichtiger Bereich ist die Regelung der Deichlast. Die Deichlast ist die Verpflichtung für den Erhalt und die Errichtung der Deiche aufzukommen. Daneben wird durch das Deichrecht auch das Eigentum an den Deichen und den Deichgrundstücken geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Heutige Rechtslage

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Nach Art. 74 Nr. 17 GG ist der Küstenschutz, zu dem auch die Errichtung der Deiche gehört Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, es handelt sich ferner nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 3 GG um eine Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder. Danach sind die Bundesländer zur Gesetzgebung befugt, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht. Die Einstufung als Gemeinschaftsaufgabe bewirkt, dass für die der öffentlichen Hand entstehenden Kosten Bund und Länder aufzukommen haben.

Deichgesetze der Länder

Die deutschen Küstenländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben in unterschiedlichen Gesetzen Regelungen zum Deichrecht getroffen.

  • In Bremen enthält das Bremische Wassergesetz (BremWG)[1] in Kapitel VIII. Bestimmungen zur Errichtung und der Unterhaltung der Deiche.
(siehe auch: Geschichte des Bremer Deichwesens)
  • In Hamburg enthält der Sechste Teil, Abschnitt III des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG)[2] Regelungen zum Deichbau und -ausbau.
  • In Mecklenburg-Vorpommern finden sich die Regelungen im Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992[3]
  • Niedersachsen hat das Deichrecht im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) vom 23. Februar 2004[4] Regelungen zur Errichtung und Unterhaltung von Deichen getroffen.
  • In Schleswig-Holstein enthält der Siebte Teil des Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -)[5] Regelungen des Deichwesens

Heutige Organisation der Deichlast

In Deutschland sind die Eigentümer von Deichgrundstücken zu Deichverbänden zusammengeschlossen. Diese Verbände sind rechtlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Den Deichverbänden obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Deiche. Den Verbänden steht jeweils der Deichgrafen (auch Deichvogt, Deichrichter, Deichhauptmann) vor. Den Deichverbänden übergeordnet sind Aufsichtsbehörden der Deichverbände. Diese nehmen die polizeirechtlichen Befugnisse zum Schutz der Deiche wahr und werden auch als Deichpolizei bezeichnet.

Enteignungen zum Deichbau

Im heutigen Deichrecht ist vorgesehen, dass das Eigentum an den Deichen auf den Staat oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes übergeht. Dies ist als eine Form der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG durchaus zulässig, da der Hochwasserschutz seinerseits Schutz des Eigentumsrechtes und eine wichtige Aufgabe des Allgemeinwohles ist. Allerdings ist hierbei eine Abwägung der Belangen der Allgemeinheit mit dem Eingriff in das Eigentum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmen.[6][7]

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 24. Februar 2004, Brem.GBl. S. 45, zuletzt geändert am 21. November 2006, Brem.GBl. S. 467[1]
  2. Gesetz vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97) [2]
  3. GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern 1992, S. 669, zuletzt geändert mit Gesetz vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634)[3]
  4. Nds.GVBl. Nr.6/2004 S.84, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2004 S.417)[4]
  5. Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004, GVOBl. Schleswig-Holstein 2004, S. 8; zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2007, GVOBl. S. 136[5]
  6. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1968, Az. 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65, BVerfGE 24, 367 (Hamburgisches Deichordnungsgesetz).
  7. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1969, Az. 1 BvL 3/66 BVerfGE 25, 112 (Niedersächsisches Deichgesetz)
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