Deputationen (Hamburg)

Deputationen (Hamburg)
Eingang der Finanzbehörde in Hamburg. Das mittlere Ornament des 1918–1926 errichteten Baus nennt es noch Finanzdeputation

Deputationen sind besondere Bürger-Gremien in der Freien und Hansestadt Hamburg zur Mitwirkung und Kontrolle in den Landesbehörden und eine historisch bedingte Besonderheit in Hamburg.

Die Bildung von Deputationen ergibt sich heute aus Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: „Das Volk ist zur Mitwirkung in der Verwaltung berufen ...“

Jedem/r Senator/Senatorin als Präses einer Behörde ist in deren Behördenleitung eine Deputation beigegeben, die aus 15 bürgerlichen Mitgliedern (Deputierte) besteht. Die Deputierten sind ehrenamtlich tätig und werden von der Hamburgischen Bürgerschaft für die Dauer ihrer eigenen Wahlperiode gewählt. Dabei werden in der Regel die von den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagenen Kandidaten in dem Kräfteverhältnis gewählt, in dem sie auch in der Bürgerschaft zueinander stehen.

Wählbar zum Deputierten ist jeder Bürger Hamburgs, unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Partei, der auch wahlberechtigt für die Bezirksversammlung ist, sofern er nicht selbst als Staatsbediensteter in derselben Behörde beschäftigt ist.

Die Deputationen bestehen aus dem jeweiligen Senator oder Senatorin (oder Stellvertreter/Staatsrat) sowie 15 Deputierten und werden von diesem als Vorsitzenden geführt und einberufen.

Die Aufgaben der Deputation bestehen aus der Mitwirkung bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans der Behörde, Teilnahme an grundsätzlichen Entscheidungen und Änderungen in der Behörde, bei Einstellung und Beförderung von Beamten und Angestellten (mit wenigen Einschränkungen z. B. beim Verfassungsschutz und der Ernennung von Berufsrichtern). Sie befassen sich mit Beschwerden und Änderungsvorschlägen und haben das Recht zur Akteneinsicht. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

Die Entscheidungen der Deputation werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Senators ausschlaggebend. Gegen die Beschlüsse der Deputation kann der Senator Einspruch beim Senat erheben, sofern Gesetze verletzt oder das Staatswohl dadurch gefährdet wird.

Geschichte

Die Vorläufer der Deputationen sind bereits im späten Mittelalter nachweisbar. Bürger überwachten die Tätigkeiten der Ratsherren, die aus Angst vor Amtsmissbrauch und Fehlentscheidungen niemals alleine zuständig sein sollten. Die Art, Zusammensetzung und Bezeichnung wechselte im Lauf der Jahrhunderte. Auch wurde der Begriff Deputation manchmal für eine Behörde oder ein Amt als Ganzes verwendet. Seit 1971 dürfen Bürgerschaftsabgeordnete nicht mehr zugleich Deputierte werden.

Auch in der Freien Hansestadt Bremen gab und gibt es ähnliche Deputationen, siehe Deputationen (Bremen)

Widerspruchsausschüsse

Eine ähnlich alte Tradition der Bürgerbeteiligung haben die Widerspruchsausschüsse. Sie sind in jeder Behörde eingericht und bestehen aus zwei Bürgern, die ähnlich wie die Deputierten bestellt werden und dem Leiter des Rechtsamtes der jeweiligen Behörde als Vorsitzenden. Als eine Vorstufe des Verwaltungsrechts können hier die Bürger gegen Entscheidungen der Behörden Widerspruch einlegen. Beschlüsse können durch den jeweiligen Präses der Behörden aufgehoben werden.

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