- Dimissoriale
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Das Dimissoriale (lat. „Entlassschein“) ist eine Bestätigung, die es erlaubt, eine kirchliche Amtshandlung (Kasualie) bei einer anderen als der eigenen Ortsgemeinde (Kirchengemeinde) durchführen zu lassen, die diese eigentlich durchführen müsste. Das Dimissoriale wird vom Pastor oder Pfarrer der eigenen Ortsgemeinde ausgestellt.
Solch eine Amtshandlung kann entweder eine Taufe, Trauung, Konfirmation oder Beerdigung sein. Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts war in der evangelischen Kirche auch für die Teilnahme am Abendmahl in einer anderen Gemeinde häufig ein Dimissoriale erforderlich, da sonst der Ausschluss vom Abendmahl aus Gründen der Kirchenzucht umgangen werden konnte.
Mit dem Dimissoriale wird beispielsweise das Traupaar an die Wunschgemeinde überwiesen, wobei dieser erlaubt wird, die Amtshandlung durchzuführen, obwohl das Paar nicht zu ihr gehört. Mindestens eine Person (Braut oder Bräutigam) muss Mitglied der Kirche sein. Andererseits ist gerade bei Trauungen in manchen Landeskirchen ein Dimissoriale häufig gar nicht erforderlich, da die Zahl der zuständigen Kirchengemeinden oftmals stark ausgeweitet wurde. So sind in der Evangelischen Kirche im Rheinland bis zu sieben Kirchengemeinden als zuständige Kirchengemeinden denkbar, nämlich: die Kirchengemeinde, in der Braut oder Bräutigam vor der Trauung den jeweiligen Wohnsitz haben, die Kirchengemeinde, in der das Ehepaar nach der Trauung seinen Wohnsitz hat sowie die Kirchengemeinden, in denen die Eltern ihren Wohnsitz haben.
Nach neueren Rechtsvorschriften ist das Dimissoriale in manchen Landeskirchen nicht mehr in allen Fällen schriftlich erforderlich, sondern kann mündlich erteilt werden, z.B. durch ein Telefonat zwischen den beiden Pfarrämtern. Einige Landeskirchen haben in ihrer Kirchenverfassung die freie Gemeindewahl verankert und so das Dimissioriale im Prinzip abgeschafft.[1]
Nicht mit dem Dimissoriale zu verwechseln ist hingegen der Patenschein.[2] Dieser wird benötigt, wenn jemand in einer anderen als seiner eigenen Kirchengemeinde das Patenamt übernehmen möchte. Da das Patenamt das Versprechen einschließt, zur christlichen Erziehung der Kinder beizutragen, ist die Zugehörigkeit der Paten zu einer christlichen Kirche unabdingbar. Die evangelische Kirche akzeptiert dabei in der Regel alle Paten, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Ev.-luth. Kirchengemeinde Kücknitz: Trauer. Fragen und Antworten (Informationen aus der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche)
- ↑ Evangelische Kirche im Rheinland: Informationen und Ansprechpartner bei Amtshandlungen: Von Taufe und Konfirmation bis Trauung und Beerdigung
Kategorie:- Evangelisches Kirchenrecht
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