Evangelische Kirche im Rheinland

Evangelische Kirche im Rheinland
Logo der Evangelischen Kirche im Rheinland
Karte
Karte der Evangelischen Kirche im Rheinland
Basisdaten
Fläche: 26.571 km²
Leitender Geistlicher: Präses
Nikolaus Schneider
Mitgliedschaft: UEK
Kirchenkreise: 38
Kirchengemeinden: 755
Gemeindeglieder: 2.859.500 (1.1 2009[1])
Anteil an der
Gesamtbevölkerung:
23,4 %
Offizielle Website: www.ekir.de/

Die Evangelische Kirche im Rheinland (EKIR) mit Sitz in Düsseldorf ist eine von 22 Gliedkirchen (Landeskirchen) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ist Mitglied der Konferenz der Kirchen am Rhein. Wie alle Landeskirchen ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist nach der lutherischen Hannoverschen Landeskirche die zweitgrößte Landeskirche in Deutschland und hat etwa 2,9 Millionen Gemeindemitglieder in 755 Parochial- und 4 Anstalts-Kirchengemeinden (Stand: Januar 2010). Die EKIR ist eine der unierten Kirchen innerhalb der EKD. Die Kirche war bis 2003 auch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union (EKU), welche zum 1. Juli 2003 in der Union Evangelischer Kirchen aufging.

Die Landeskirche unterhält eine Evangelische Akademie in Bonn-Bad Godesberg (früher in Mülheim an der Ruhr).

Inhaltsverzeichnis

Gebiet der Landeskirche

Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren preußischen Rheinprovinz innerhalb der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union. Nach Auflösung des Staates Preußen nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Rheinprovinz in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland auf. Die östliche Exklave der Rheinprovinz (Raum Wetzlar) war bereits 1932 der Provinz Hessen-Nassau zugeteilt worden, kam somit 1945 zum Land Hessen, gehört jedoch kirchlich weiterhin zum Rheinland. Somit umfasst das Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Gebiete in vier Ländern:

Geschichte

Das Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland gehörte vor 1800 zu einer Vielzahl von Herrschaften, die im Laufe der Geschichte mehrmals ihre Grenzen veränderten. Den größten Anteil am Gebiet hatten die Kurfürsten von Köln und Trier sowie die Grafen bzw. Herzöge von Pfalz-Zweibrücken, Jülich, Kleve und Berg. Einige kleinere Herrschaften führten schon sehr früh die Reformation ein, in anderen wurden die evangelischen Gemeinden toleriert, wohingegen die Kurfürstentümer Köln und Trier sowie die Freie Reichsstadt Köln katholisch blieben. Nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 konnte Preußen erhebliche, vor allem auch katholische Gebiete hinzugewinnen. Aus dem gesamten Gebiet wurden nach dem Wiener Kongress 1815 die beiden Provinzen Jülich-Kleve-Berg (Hauptstadt Köln) und Großherzogtum Niederrhein (Hauptstadt Koblenz) gebildet, die 1822 zur Rheinprovinz (Hauptstadt Koblenz) vereinigt wurden.

In jenen Jahren entstanden auch die kirchlichen Verwaltungsstrukturen der Rheinprovinz bzw. dessen beiden Vorgängerprovinzen. In Düsseldorf wurde bereits 1814 provisorisch ein Konsistorium gebildet, das 1815 Oberkonsistorium für die Provinz Jülich-Kleve-Berg wurde. Am 23. April 1816 wurde es nach Köln verlegt. Für die Provinz Großherzogtum Niederrhein wurde 1815 in Koblenz ein Oberkonsistorium eingerichtet. „Oberhaupt der Kirche“ bzw. beider Kirchenprovinzen war wie in allen anderen preußischen Provinzen der jeweilige König von Preußen als „summus episcopus“. 1817 verfügte dieser eine Union des lutherischen und des reformierten Bekenntnisses. Somit entstand innerhalb des Staates Preußen eine einheitliche Kirche, die „Evangelische Kirche in Preußen“, die in den folgenden Jahrzehnten mehrmals ihren Namen änderte. Diese Kirche umfasste folgende Kirchenprovinzen: Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg (mit Berlin), Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Rheinland und Westfalen.

In jeder Kirchenprovinz bestand somit ein Provinzialkonsistorium (manchmal auch zwei), das für die Verwaltung der Kirche innerhalb der Provinz zuständig war. Im Rheinland gab es anfangs zunächst zwei Provinzialkirchenbehörden (in Köln und Koblenz). Als 1822 die beiden Provinzen zur Rheinprovinz vereinigt wurden, errichtete man vier Jahre später, am 16. Februar 1826 auch eine einheitliche kirchliche Verwaltungsbehörde, das Konsistorium der Rheinprovinz in Koblenz. 1835 wurde der Kreis St. Wendel von Sachsen-Coburg und Gotha an Preußen übergeben und dann auch kirchlich eingegliedert und zwar in die Kirchenprovinz Rheinland.

Diese und die Kirchenprovinz Westfalen erhielten 1835, und damit als erste in der Evangelischen Kirche in Preußen eine Presbyterialverfassung für die Kirchengemeinden (Wahl der Presbyter). Nachdem Altlutheraner die Evangelisch-lutherische Kirche in Preußen gegründet hatten, bestärkte die Evangelische Kirche in Preußen ihr Selbstverständnis als Staatskirche und nannte sich ab 1845 „Evangelische Landeskirche in Preußen“. Für die anderen Kirchenprovinzen setzte der preußische Ministerpräsident Bismarck erst 1874 durch, das sie gleichzogen.

1850 wurde in Berlin als oberste Kirchenbehörde für die Evangelische Landeskirche in Preußen ein Evangelischer Oberkirchenrat (EOK) genanntes „Oberkonsistorium“ errichtet. 1866 annektierte Preußen mehrere Staaten. Die hinzugewonnenen Provinzen behielten jedoch ihre eigenen Kirchenverwaltungen und wurden nicht dem EOK in Berlin unterstellt. Einzige Ausnahme war das Gebiet des Oberamts Meisenheim, das in die Kirchenprovinz Rheinland eingegliedert wurde.[2] Ab 1875 nannte sich die Kirche daher „Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen Preußens“. In den 1850 Preußen angegliederten Hohenzollernschen Landen entstanden in den folgenden Jahren evangelische Gemeinden, die ab 1889 einen eigenen Kirchenkreis bildeten, der ab 1. Januar 1899 der Kirchenprovinz Rheinland unterstellt wurde.

Nach dem Ersten Weltkrieg musste der König von Preußen abdanken (Wegfall des Landesherrlichen Kirchenregiments). Durch die Abtretung von Eupen und Malmedy im Versailler Vertrag 1920 an Belgien wurden die evangelischen Kirchengemeinden Eupen, Moresnet, Malmedy und Sankt Vith am 1. Oktober 1922 aus dem Verband der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union bzw. dem Kirchenkreis Aachen der Kirchenprovinz Rheinland ausgegliedert (zwischen 1940 und 1945 vorübergehend zurückgegliedert) und Mitglied der Union des églises évangéliques protestantes de Belgique.

Die preußische Landeskirche gab sich 1922 eine neue Kirchenordnung und nannte sich fortan „Evangelische Kirche der altpreußischen Union“ (Abk. Apu, EKapU). Der Name drückte das Selbstverständnis der erneuerten Kirche aus. Nach der Trennung von Religion und Staat durch die Weimarer Verfassung verstand die altpreußische Kirche sich nicht mehr als Landes- d.h. Staatskirche, auch der Landesname Preußen war entfallen, stattdessen bezog sich der neue Name auf die Altpreußische Union von Lutheranern und Reformierten, ein Bekenntnisereignis von 1817.

Auch die innere Verfassung wurde demokratisiert, der vorher führende EOK wurde zum ausführenden Organ, während die 1846 gegründete, ab 1922 überwiegend von Laien gewählte „Generalsynode“ jetzt den neu geschaffenen „Kirchensenat“ wählte, der die Gesamtkirche leitete, jeweils unter dem Vorstand des gewählten „Präses“ der Generalsynode. Die Kirchenprovinzen unterstanden ab 1922 den von den „Provinzialsynoden“ gewählten „Provinzialkirchenräten“, denen die vormals einflussreichen Konsistorien, geleitet von Generalsuperintendenten, nun als ausführende Organe nachgeordnet wurden.

Durch kommunale Neugliederungen in den 1920er Jahren veränderte sich das Gebiet der Rheinprovinz: 1922 kamen Langerfeld und Nächstebreck aus dem westfälischen Kreis Schwelm zu Barmen (ab 1929 Wuppertal). 1926 wurde das Amt Königssteele (mit Eiberg, Horst und Freisenbruch) aus dem westfälischen Kreis Bochum nach Steele (ab 1929 Essen) eingemeindet. Umgekehrt wurde 1924 die Zivilgemeinde Rotthausen aus dem Kreis Essen in die Stadt Gelsenkirchen eingemeindet. Diese kommunalen Gebietsänderungen wurden 1933 auch für den kirchlichen Bereich durch einen Gebietstausch zwischen der Kirchenprovinz Westfalen und der Kirchenprovinz Rheinland nachvollzogen.

Bei den oktroyierten Kirchenwahlen vom 23. Juli 1933 gewannen Deutsche Christen eine Mehrheit in der Generalsynode, in der rheinischen Provinzialsynode und allen anderen Provinzialsynoden außer der westfälischen. Die mehrheitlich deutschchristlichen Synodalen hoben die Presbyterial- und Synodalordnung weitgehend auf. So wurde die Kirchenprovinz Rheinland eine so genannte zerstörte Kirche. Am 1. Oktober 1934 übersiedelte das Konsistorium der Rheinprovinz von Koblenz nach Düsseldorf.

Ebenfalls 1934 schloss sich die Evangelische Kirche des oldenburgischen Landesteils Birkenfeld als Kreisgemeinde (ehemaliger Kirchenkreis Birkenfeld, aufgegangen im Kirchenkreis Obere Nahe) der Rheinischen Provinzialkirche an. Überlegungen dazu hatte es schon lange gegeben, da die finanzielle Lage dieser Miniatur-Landeskirche – sie bestand aus gerade einmal 17 Kirchengemeinden – überaus prekär war. Erst drei Jahre später wurde durch das Groß-Hamburg-Gesetz der Landesteil Birkenfeld, der bisher zum Land Oldenburg gehörte, als Landkreis Birkenfeld der Rheinprovinz angegliedert.

Nach dem Zweiten Weltkrieg bzw. nach Auflösung des Staates Preußen 1947 wurden die noch verbliebenen sechs altpreußischen Kirchenprovinzen selbständige Landeskirchen. Die rheinische Provinzialkirche erhielt am 12. November 1948 eine neue Verfassung und bezeichnet sich seither als „Evangelische Kirche im Rheinland“. Die aus altpreußischen Kirchenprovinzen hervorgegangenen Landeskirchen blieben Mitglieder der „Evangelischen Kirche der altpreußischen Union“, die sich so in einen Kirchenbund wandelte. Der EOK wurde 1951 in Kirchenkanzlei umbenannt. Im Dezember 1953 musste auf Druck des Ministerrats der DDR (v.a. Innenminister Karl Steinhoff) der Begriff Preußen aus dem Kirchennamen gestrichen werden. So entstand die „Evangelische Kirche der Union“ (Abk. EKU) als Nachfolgerin, der bis zur Auflösung 2003 auch die „Evangelische Kirche im Rheinland“ als Mitglied angehörte.

Die „Evangelische Kirche im Rheinland“ ist Mitglied der Union Evangelischer Kirchen (UEK), in der die EKU aufgegangen ist, und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das Konsistorium wurde zum Landeskirchenamt.

Die seit Kriegsende 1945 provisorisch von der lutherischen Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreuten Gemeinden im Kirchenkreis Hohenzollern wechselten bezüglich ihrer Zugehörigkeit am 1. April 1950 auch offiziell nach Württemberg. Die Kirchengemeinde Osterfeld kam 1954 von der Evangelischen Kirche in Westfalen in die Evangelische Kirche im Rheinland in den Kirchenkreis Oberhausen, nachdem der zuvor westfälische Stadtkreis Osterfeld (ohne den Stadtteil Vonderorts) bereits 1929 der Rheinprovinz eingegliedert worden war. Die Kirchengemeinde Kinzenbach wurde 1968 nach einer kommunalen Neuordnung mit dem Wechsel in den Landkreis Gießen aus dem Kirchenkreis Wetzlar der Evangelischen Kirche im Rheinland in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ausgegliedert.

1990 hatte die EKIR 3,27 Millionen Mitglieder; Ende 2010 waren es 2,82 Millionen; 2030 werden es voraussichtlich noch 2 Millionen sein.

2010 nahm die EKIR 559 Millionen Euro Kirchensteuer ein. 1992 waren es 623 Millionen Euro (die damals zudem eine höhere Kaufkraft als heute hatten).

Leitung der Landeskirche

Die Leitung der Kirche liegt bei der Landessynode, die in der Regel einmal jährlich tagt, zumeist in der zweiten Januarwoche in Bad Neuenahr-Ahrweiler. In der Zwischenzeit wird die Kirche von der Kirchenleitung, außerhalb derer Zusammenkünfte vom Präses geleitet.

Präses

An der Spitze der Evangelischen Kirche im Rheinland steht die oder der Präses, die oder der von der Landessynode gewählt wird. Er oder sie darf bei seiner Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann dann aber bis zur turnusmäßigen Neuwahl – spätestens nach acht Jahren – im Amt bleiben. Der oder die Präses ist geistlicher und juristischer Leiter der Kirche sowie Vorsitzender der Landessynode.

Vor 1948 gab es drei Ämter in der Kirchenleitung:

  • einen Generalsuperintendenten als geistlichen Leiter,
  • einen Präsidenten des Konsistoriums als juristischen Leiter und
  • den Präses als Vorsitzenden der Synode.

Geistliche Leiter der Evangelischen Kirche in Preußen waren Generalsuperintendenten, von denen es in ganz Preußen insgesamt zwölf gab. Das Amt des Generalsuperintendenten wurde kurz nach der Reformation eingeführt, später wieder abgeschafft und dann erst 1828 erneut eingeführt. Die Dienstanweisung wurde jedoch erst 1836 erlassen. Bis 1877 waren die Generalsuperintendenten in der Rheinprovinz gleichzeitig auch Leiter des Konsistoriums. Danach wurde das Amt des Konsistorialpräsidenten eingeführt. Den Präses als Vorsitzenden der Synode gab es in der Rheinprovinz ab 1835.

Nach Wegfall des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 bildeten Generalsuperintendent, Präsident des Konsistoriums und Präses die Kirchenleitung der rheinischen Provinzialkirche. Nach Auflösung des Staates Preußen im Jahre 1947 wurde die rheinische Provinzialkirche formell selbständig und das neue Amt des Präses eingeführt, der nunmehr alle drei bisherigen Ämter in einer Person vereinigt. Seit 1997 ist der juristische Vizepräsident Leiter des Landeskirchenamtes.

Nach 1933 versuchte der nationalsozialistische Staat eine streng hierarchische Ordnung durchzusetzen. So wurde 1934 Hermann Joseph Oberheid als Bischof des evangelischen Bistums Köln-Aachen installiert. Faktisch war er Ende des Jahres bereits wieder entmachtet und wirkte fortan für die Kirchenbewegung Deutsche Christen (Thüringer Richtung).

Generalsuperintendenten

1836–1846: Wilhelm Johann Gottfried Ross
1846–1850: Johann Abraham Küpper
1851–1860: Georg August Ludwig Schmidtborn
1860–1862: Johann Heinrich Wiesmann
1862–1876: Heinrich Eberts
1877–1883: Friedrich Nieden
1883–1897: Wilhelm Baur
1898–1911: Valentin Umbeck
1911–1912: Christian Rogge
1913–1928: Karl Viktor Klingemann
1928–1948: Emil Ernst Stoltenhoff

Danach übernahm der Präses das geistliche Amt der Landeskirche.

Präsides

Präses Nikolaus Schneider

Vor 1948 gab es bereits einen Präses, der jedoch lediglich der Vorsitzende der Landessynode war.

1948–1957: Heinrich Karl Ewald Held
1958–1971: Joachim Wilhelm Beckmann
1971–1981: Karl Immer
1981–1989: Gerhard Brandt
1989–1996: Peter Beier
1996–1997: Hans-Ulrich Stephan, Oberkirchenrat und amtierender Präses
1997–2003: Manfred Kock
2003–0000: Nikolaus Schneider

Landessynode

Das Beschlussgremium der Landeskirche ist die Landessynode. Deren Mitglieder, die Landessynodalen, werden auf vier Jahre von den Kreissynoden entsandt. Die Aufgabe der Landessynode ist vergleichbar der von politischen Parlamenten. Bis 1975 tagte sie in Bad Godesberg, seither in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Vorsitzender der Synode ist der Präses.

1835–1846: Franz Friedrich Gräber
1847–1851: Georg August Ludwig Schmidtborn
1853–1860: Johann Heinrich Wiesmann
1862–1864: Johann Karl Friedrich Maaß
1865–1877: Friedrich Nieden
1877–1888: Stephan Friedrich Evertsbusch
1890–1893: Karl Wilhelm Ferdinand Kirschstein
1893–1898: Valentin Umbeck
1899–1905: Friedrich Wilhelm Schürmann
1908–1912: Albert Hackenberg
1914–1917: Georg Hafner
1919–1932: Friedrich Walter Paul Wolff
1932–1934: Friedrich Schäfer
1934–1935: Paul Humburg
1935–1948: Friedrich Horn

Nach 1948 wurde der Präses gleichzeitig leitender Geistlicher sowie Leiter des Landeskirchenamts (ehemals Konsistorium). Heute wird das Landeskirchenamt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geleitet.[3] Diese Position hat eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt inne. Der Präses hat jedoch den Vorsitz im Kollegium der leitenden Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes.

Verwaltung der Landeskirche

Konsistorialpräsidenten

Das Amt wurde 1877 eingeführt. Zuvor leitete der jeweilige Generalsuperintendent das Konsistorium. Nach 1949 wurde das Amt vom Präses übernommen.

1877–1892: Karl Snethlage
1892–1905: Eduard Grundschöttel
1905–1911: Albert Peter
1911–1920: Gisbert Groos
1920–1937: Johann Freiherr von der Goltz
1937–1946: Walter Koch
1945–1949: Joachim Beckmann (Vorsitzender der vorläufigen Leitung der Kirche)

Landeskirchenamt und Verwaltungshierarchie

In der Verwaltungshierarchie ist die Landeskirche von unten nach oben wie folgt aufgebaut:

Die Basis bilden die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einem gewählten Leitungsgremium, dem Presbyterium. Deren ehrenamtliche Mitglieder heißen Presbyter bzw. Presbyterinnen. Dem Presbyterium gehören außerdem die jeweiligen Pfarrer der Gemeinde an. Das Presbyterium wird alle vier Jahre turnusmäßig neu gewählt. Das aktive Wahlrecht haben alle Gemeindeglieder, die konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sind. Zum Presbyter wählbar sind Gemeindemitglieder zwischen dem 18. und dem 74. Lebensjahr. Ausgenommen sind enge Verwandte anderer Presbyter und ordinierte Theologen. Bei der Kirche Beschäftigte können als Mitarbeiterpresbyter mit eingeschränkten Rechten gewählt werden. In wenigen Gemeinden wird das Presbyterium nicht direkt durch die Gemeindeglieder gewählt, sondern durch ein Kooptationsverfahren.

Mehrere Kirchengemeinden bilden zusammen einen Kirchenkreis (in der allgemeinen Verwaltung einem Kreis vergleichbar), der ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Er wird von der Kreissynode geleitet, die in der Regel einmal jährlich tagt. Mitglieder sind die Pfarrstelleninhaber (kraft Amtes) sowie weitere Delegierte, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden in Relation zur Zahl der Gemeindepfarrstellen entsandt werden. In der Zeit zwischen den Synodaltagungen wird der Kirchenkreis vom Kreissynodalvorstand geleitet. Diesem steht der Superintendent vor, der zugleich auch Repräsentant des Kirchenkreises und Dienstvorgesetzter der Pfarrer/innen ist. Der Kreissynodalvorstand wird von der Kreissynode für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt, wobei alle vier Jahre die Hälfte der Mitglieder gewählt wird.

Die Kirchenkreise bilden zusammen die Landeskirche (in der allgemeinen Verwaltung einem Bundesland vergleichbar). Eine Mittelinstanz (in der allgemeinen Verwaltung einem Regierungsbezirk vergleichbar) gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht.

Die rheinische Kirche wird von der Landessynode geleitet, zu der die Kreissynoden neben ihren Superintendenten in Relation zur Mitgliederzahl ihrer Kirchenkreise weitere Delegierte entsenden. Sie tagt in der Regel eine Woche lang im Januar in Bad Neuenahr.

Die Leitung der Synode liegt bei der Kirchenleitung („Regierung“ der Kirche), die zugleich außerhalb der Sitzungszeiten die Leitung der Landeskirche innehat. Der Kirchenleitung gehören der Präses sowie 15 weitere Mitglieder an, darunter sechs hauptamtliche und neun ehrenamtliche. Die auf acht Jahre gewählten Mitglieder sind je zur Hälfte ordinierte Theologen und nichtordinierte Glieder der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung tragen den Titel Oberkirchenrat. Die Mitglieder der Kirchenleitung werden von der Landessynode gewählt. Entsprechend den Kreissynodalvorständen beträgt die Amtszeit acht Jahre, wobei alle vier Jahre die Hälfte gewählt wird. Wiederwahl ist unter Beachtung der Altersgrenzen in allen Gremien möglich.

Der Präses, ein ordinierter Theologe, steht der Landeskirche außerhalb der Kirchenleitungstagungen vor. Er hat seinen Amtssitz in Düsseldorf. Er ist zugleich Vorsitzender der Landessynode und der Kirchenleitung. Stellvertreter des Präses sind ein theologischer Vizepräses und ein juristischer Vizepräsident, welche beide zu den sieben hauptamtlichen Kirchenleitungsmitgliedern gehören.

Auf allen Leitungsebenen wird darauf geachtet, dass die Pfarrer/innen nicht die Mehrheit haben, auch wenn die Superintendenten/innen und der Präses immer Theologen sind. So kommen auf einen Pfarrer etwa vier bis zehn stimmberechtigte Presbyter/innen, in den Kreissynoden und der Landessynode gibt es eine knappere Mehrheit der Laien.

Die Kirchenkreise

Derzeit (April 2010) beträgt die Zahl der Kirchenkreise 38. Bis zu Beginn der 1960er Jahre waren es deutlich weniger, jedoch wurden dann vor allem in den Ballungsgebieten an Rhein und Ruhr viele Kirchenkreise wegen ihrer Größe geteilt. Seit einigen Jahren geht man den umgekehrten Weg: Benachbarte Kirchenkreise, die oft in der gleichen Stadt liegen, fusionieren miteinander.

Die Grenzen der Kirchenkreise sind meist historisch bedingt und orientieren sich nicht immer an den Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Kirchengemeinden und Bekenntnisstand

Die 38 Kirchenkreise werden von 755 Kirchengemeinden gebildet. Diese Zahl war zur Zeit der Gründung der Kirchengemeinden geringer. Im Laufe der Jahre hat sich die Zahl jedoch erhöht, weil meist in den Städten durch Zuzüge die Kirchengemeinden größer geworden waren und man sich gezwungen sah, sie zu teilen. Mittlerweile ist die Zahl wieder abnehmend, da immer häufiger benachbarte Gemeinden fusionieren, um so Verwaltungskosten einsparen zu können oder weil die geschrumpften Gemeinden ihre Aufgaben nicht mehr vollständig wahrnehmen können.

Die Kirchengemeinden folgen laut rheinischer Kirchenordnung, Grundartikel II entweder dem lutherischen, dem reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen der beiden Bekenntnisse.[4]

Lutherische und Reformierte Arbeitsgemeinschaften im Rheinland

Als unierte Kirche eint die EKiR lutherische, reformierte und unierte Christinnen und Christen. Ein (kleiner) Teil der jeweiligen Kirchenmitglieder arbeitet in konfessionell orientierten Organisationen zusammen. So existieren auf lutherischer Seite der Lutherische Konvent im Rheinland und auf reformierter Seite der Reformierte Konvent in der Ev. Kirche im Rheinland, der sich dem Reformierten Bund verbunden fühlt. Sie vertreten innerhalb der Landeskirche theologische Überzeugungen aus ihrer konfessionellen Tradition heraus und helfen ihren Mitgliedern, „ihrem Dienst in der Gemeinde Jesu Christi heute im Hören auf das Zeugnis der ganzen Heiligen Schrift und der sie auslegenden“ [5] reformatorischen Bekenntnisse nachzukommen.

Gesangbücher

Die Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland singen bzw. sangen vor allem aus folgenden Gesangbüchern:

  • Gesangbüchlein Geistlicher Psalme[n] (Bonner Gesangbuch), 1544/1545 und weitere Auflagen.
  • Singende und Klingende Berge, das ist: Bergisches Gesang-Buch, 1697.
  • Evangelisches Gesang-Buch; herausgegeben nach den Beschlüssen der Synoden von Jülich, Cleve, Berg und von der Grafschaft Mark, Elberfeld, 1834.
  • Evangelisches Gesangbuch für Rheinland und Westfalen, Dortmund, 1883.
  • Evangelisches Gesangbuch für Rheinland und Westfalen mit dem Stammteil „Lieder des Deutschen Evangelischen Gesangbuches nach den Beschlüssen des Deutschen Evang. Kirchenausschusses“, Dortmund, 1929.
  • Evangelisches Kirchengesangbuch, Ausgabe für die Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe; Bielefeld u. a., 1969.
  • Evangelisches Gesangbuch, Ausgabe für die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche, in Gemeinschaft mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), in Gebrauch auch in den evangelischen Kirchen im Großherzogtum Luxemburg; Gütersloh/Bielefeld/Neukirchen-Vluyn, 1996.

Literatur

  • Ordnung für die Verwaltung des Vermögens der evangelischen Kirchengemeinden in der Rheinprovinz: auf Grund der Beschlüsse 218–278 der XXVII. Rheinischen Provinzialsynode 1905, bestätigt durch Verfügung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 28. Oktober 1909 Nr. 3332 und des Königlichen Konsistoriums der Rheinprovinz vom 6. November 1909 Nr. 6172. Heuser, Neuwied 1910. (Digitalisierte Ausgabe der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf)
  • Geschichte der reformirten oder größern evangelischen Gemeinde zu Solingen und ihrer Besitzungen: mit Beziehungen auf die Geschichte von Stadt und Kirchspiel Solingen … Filialkirche zu St. Reinoldi; zugleich ein allgemein interessantes Bild der Entwicklung einer evangelischen Gemeinde unter den kirchlichen Verhältnissen des Bergischen Landes. Pfeiffer, Solingen 1847(Digitalisierte Ausgabe)
  • Joachim Conrad, Stefan Flesch, Nicole Kuropka, Thomas Martin Schneider (Hrsg.): Evangelisch am Rhein. Werden und Wesen einer Landeskirche; Schriften des Archivs der Evangelischen Kirche im Rheinland, Bd. 35; Düsseldorf 2007; ISBN 978-3-930250-48-6.
  • Heinrich Forsthoff: Rheinische Kirchengeschichte, Band 1: Die Reformation am Niederrhein; Essen 1929.
  • Ernst Gillmann (Hrsg.): Unsere Kirche im Rheinischen Oberland; Simmern 1954.
  • Freimut Heiderich: Geschichte der evangelischen Kirche im oldenburgischen Fürstentum und Landesteil Birkenfeld; Mitteilungen des Vereins für Heimatkunde im Landkreis Birkenfeld, Sonderheft 63; Schriften des Archivs der Evangelischen Kirche im Rheinland 19; Idar-Oberstein: Gebhard und Hilden, 1998; ISBN 3-930250-29-2.
  • Hermann Klugkist Hesse: Die Geschichte der christlichen Kirche am Rhein; Neukirchen 1955.
  • Uwe Kaminsky: Kirche in der Öffentlichkeit – Die Transformation der Evangelischen Kirche im Rheinland; Bonn 2008 (Evangelische Kirchengeschichte im Rheinland Bd. 5).
  • Hans-Otto Kindermann (Hrsg.): Kirche am Rhein. Eine Bilddokumentation; Düsseldorf 1984.
  • Die evangelische Kirche an der Saar gestern und heute; hrsg. von den Kirchenkreisen Ottweiler, Saarbrücken und Völklingen der Evangelischen Kirche im Rheinland; Saarbrücken 1975.
  • Erwin Mülhaupt: Rheinische Kirchengeschichte. Von den Anfängen bis 1945; Düsseldorf 1970 (SVRKG 35).
  • Albert Rosenkranz: Abriß einer Geschichte der Evangelischen Kirche im Rheinland; Düsseldorf 1960 (SVRKG 9).
  • Klaus Schmidt: Glaube, Macht und Freiheitskämpfe – 500 Jahre Protestanten im Rheinland; Köln: Greven Verlag, 2007; ISBN 978-3-7743-0385-0.

Weblinks

Quellen

  1. Evangelische Kirche im Rheinland: Statistik. Zahlenspiegel der EKiR
  2. Stefan Flesch: Evangelische Kirche im Rheinland, Kapitel 2; Text auf der Internetseite des Landschaftsverbands Rheinland vom 30. September 2010; zuletzt eingesehen am 1. November 2011.
  3. Kirchenordnung Art. 160,5
  4. Evangelische Kirche im Rheinland: Kirchenordnung mit dem Lebensordnungsgesetz und dem Verfahrensgesetz, Grundartikel II (Stand: April 2011; pdf, 418 kB)
  5. Zitat aus der Satzung für den Reformierten Konvent in der EKiR

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